R E 13b.8 Verwaltungsvermögen – Allgemeines

R E 13b.8 Verwaltungsvermögen – Allgemeines

(1) 1Die Begünstigungen können nur gewährt werden, wenn das land- und forstwirtschaftliche Vermögen oder das Betriebsvermögen der Betriebe oder der Gesellschaften nicht zu mehr als 50 Prozent aus Verwaltungsvermögen besteht. 2Die Zugehörigkeit eines Vermögensgegenstands zum Verwaltungsvermögen ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich ertragsteuerrechtlich um notwendiges Betriebsvermögen handelt 3Die Quote des Verwaltungsvermögens ist jeweils für jede wirtschaftliche Einheit gesondert zu prüfen. 4Das gilt auch dann, wenn der gemeine Wert des Betriebs, der Beteiligung an einer Personengesellschaft oder von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft aus Verkäufen abgeleitet oder mit einem Gutachtenwert angesetzt worden ist. 5Zur Berechnung des Anteils des Verwaltungsvermögens > R E 13b.20.

(2) 1Für die Entscheidung, ob Verwaltungsvermögen vorliegt, sind die Verhältnisse imBesteuerungszeitpunkt maßgebend. 2Dabei ist ausschließlich auf die Verhältnisse beim Erblasser oder Schenker abzustellen. 3Veränderungen hinsichtlich der Quote des Verwaltungsvermögens, die nach dem Besteuerungszeitpunkt beim Erwerber eintreten, sind unbeachtlich. 4Davon unberührt bleibt das Erfordernis, dass das erworbene Vermögen beim Erwerber die weiteren Verschonungsvoraussetzungen erfüllt und der Erwerb in der Hand des Erwerbers begünstigtes Vermögen bleibt. 5Vermögen einer im Besteuerungszeitpunkt zum Gewerbebetrieb gehörenden, in einem Drittstaat belegenen Betriebsstätte (> R E 13b.5 Absatz 4 Satz 3) gehört nicht zum Verwaltungsvermögen.

(3) 1Die Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens im Sinne des§ 13b Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 ErbStG stellt das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit örtlich zuständige Finanzamt im Sinne des § 152 Nummer 1 bis 3 BewG gesondert fest, wenn diese Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind (§ 13b Absatz 2a ErbStG). 2Dies gilt entsprechend, wenn nur ein Anteil am Betriebsvermögen im Sinne des § 13b Absatz 1 Nummer 2 ErbStG übertragen wird.