R E 19a.1 Tarifbegünstigte Erwerber und tarifbegünstigtes Vermögen

Zu § 19a ErbStG

R E 19a.1 Tarifbegünstigte Erwerber und tarifbegünstigtes Vermögen

(1) 1Die Tarifbegrenzung kommt nur beim Erwerb durch eine natürliche Person der Steuerklasse II oder III in Betracht (§ 19a Absatz 1 ErbStG). 2Erwerbe durch juristische Personen und Vermögensmassen (vgl. auch § 97 Absatz 2 BewG) sind nicht begünstigt.

(2) 1Der Entlastungsbetrag wird nur für den Teil des zu einem Erwerb gehörenden begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 1 ErbStG gewährt, das nicht unter § 13b Absatz 4 ErbStGfällt (tarifbegünstigtes Vermögen)2Das sind bei der Regelverschonung nach § 13a Absatz 1 ErbStG 15 Prozent und bei der Optionsverschonung nach § 13a Absatz 8 ErbStG 0 Prozent des begünstigen Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2 ErbStG (> R E 13a.1 ff.). 3In den Fällen, in denen die Verwaltungsvermögensgrenze des § 13b Absatz 2 ErbStG überschritten wird, kann der Entlastungsbetrag nicht gewährt werden. 4Umfasst das auf einen Erwerber übertragene tarifbegünstigte Vermögen mehrere selbstständig zu bewertende wirtschaftliche Einheiten einer Vermögensart (z.B. mehrere Gewerbebetriebe) oder mehrere Arten begünstigten Vermögens (Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften), sind deren Werte vor der Anwendung des § 19a Absatz 3 ErbStG zusammenzurechnen. 5Ist der Steuerwert des gesamten tarifbegünstigten Vermögens nicht insgesamt positiv, kommt die Tarifbegrenzung nicht in Betracht.

(3) 1Wenn ein Erwerber tarifbegünstigtes Vermögen auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss, kommt insoweit für ihn der Entlastungsbetrag nicht in Betracht; R E 13a.3 ist entsprechend anzuwenden. 2Der zur Weitergabe des begünstigten Vermögensverpflichtete Erwerber ist so zu besteuern, als sei das herauszugebende Vermögen auf ihn als nicht tarifbegünstigtes Vermögen übergegangen. 3Muss der Erwerber nicht das gesamte auf ihn übergegangene tarifbegünstigte Vermögen, sondern nur einen Teil davon weiter übertragen, ist der Entlastungsbetrag zu gewähren, soweit das ihm verbleibende tarifbegünstigte Vermögen einen insgesamt positiven Wert hat.