Rennwett- und Lotteriesteuer

Was wird besteuert?

Der Rennwettsteuer unterliegen die aus Anlass von Pferderennen an einem Totalisator oder bei einem Buchmacher abgeschlossenen Wetten. Unter die Lotteriesteuer fallen im Inland veranstaltete öffentliche Lotterien, Ausspielungen und Oddset-Wetten.

Die gute Nachricht: Lottogewinne sind steuerfrei, d.h. sie unterliegen nicht der Einkommensteuer!

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Wie lautet die Rechtsgrundlage?

Rechtsgrundlage für die Rennwettsteuer und die Lotteriesteuer ist das Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) vom 8. April 1922 (RGBl. I, S. 393) unter Berücksichtigung späterer Änderungen. Außerdem gelten die Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz und einige weitere Verordnungen. Die Steuern werden von den Ländern erhoben, denen sie auch als Erträge zufließen. Die Spielgewinne unterliegen nicht der Einkommensteuer. Alle Veranstaltungen, die der Rennwettsteuer oder der Lotteriesteuer unterliegen, müssen vom Veranstalter beim zuständigen Finanzamt angemeldet werden. Bei wiederkehrenden Veranstaltungen ist ein Abrechnungsverfahren zugelassen. Das Finanzamt setzt die Steuer durch schriftlichen Steuerbescheid fest. Grundlage der Besteuerung sind die von den Wettern oder Spielern geleisteten Einsätze, bei Lotterien der planmäßige Preis sämtlicher Lose. Sowohl die Rennwettsteuer als auch die Lotteriesteuer betragen im Ergebnis 16 2⁄3 Prozent der Besteuerungsgrundlage. Bei ausländi- schen Losen und Spielausweisen – auch sie werden besteuert, wenn sie ins Inland eingebracht werden – beträgt die Steuer 0,25 Euro für je 1 Euro vom planmäßigen Preis.




Wie hat sich die Steuer entwickelt?

Lotterien, die in der Form der Auslosung von Silbergeräten und anderen Sachgewinnen zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben in Notfällen veranstaltet wurden, sind in Augsburg schon 1470, in Er- furt 1477, in Nürnberg 1487, in Köln 1502 und in Osnabrück 1521 nachweisbar. Aus Holland fand über Hamburg 1610 die Klassenlot- terie, aus Italien über Wien 1751 und Berlin 1763 das Zahlenlotto Ein- gang in Deutschland. Im 18. Jahrhundert zum „Lotterieregal“ der Landesfürsten geworden und teilweise durch Akzisen (Verbrauchsteuern) ausgebeutet, ging das finanzielle Nutzungsrecht im 19. Jahrhundert auf die deutschen Einzelstaaten über. Das Reichsstempelgesetz von 1881 brachte eine reichseinheitliche Urkundensteuer, für die die Lotteriescheine von den Behörden abgestempelt wurden. Auf die gleiche Weise wurden ab 1891 die Wettscheine für Pferderennen erfasst; soweit die Abgabe von den Totalisatorunternehmen (mit maschinellen Einrichtungen zur schnelleren Feststellung der Gewinnquote) erhoben wird, wird diese Rennwettsteuer auch „Totalisatorsteuer“ genannt. Durch das Rennwettund Lotteriegesetz von 1922 wurde die heutige Besteuerungsform eingeführt. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die Besteuerung auf Fußballwetten ausgedehnt, nachdem 1948 Bayern als erstes deutsches Land Fußball-Wettunternehmen zugelassen hatte und sich der Fußballtoto auf alle anderen Länder der Bundesrepublik ausbreitete.




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