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R B 154 Beteiligte am Feststellungsverfahren und Bekanntgabe des Feststellungsbescheids

Zu § 154 BewG

R B 154 Beteiligte am Feststellungsverfahren und Bekanntgabe des Feststellungsbescheids

(1) 1Beteiligte am Feststellungsverfahren sind diejenigen, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist (§ 154 Absatz 1 Nummer 1 BewG). 2Der Begriff „Zurechnung“ ist danach zu bestimmen, wem der Gegenstand der Feststellung bei der Besteuerung zuzurechnen ist (§ 179 Absatz 2 Satz 1 AO). 3Beteiligter ist zum einen derjenige, dem der Erbschaftsteuer- oder Schenkungsteuerbescheid als Steuerschuldner bekannt zu geben ist (§ 154 Absatz 1 Nummer 3 BewG). 4Beteiligter ist auch derjenige, für den der Gegenstand einer Feststellung im Rahmen eines weiteren Feststellungsverfahrens von Bedeutung ist, weil dessen Wert in diese Wertfeststellung einfließt, z. B. bei einem mehrstufigen Feststellungsverfahren (§ 154 Absatz 1 Nummer 1 BewG).5Beteiligter am Feststellungsverfahren ist zudem derjenige, den das Finanzamt zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert hat (§ 154 Absatz 1 Nummer 2 BewG). 6Zu den Beteiligten in Erbbaurechtsfällen > R B 153 Absatz 2 Satz 4 bis 6.

(2) 1Richtet sich ein Feststellungsbescheid gegen mehrere Beteiligte im Sinne des § 154 Absatzes 1 Nummer 1 BewG, erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung. 2Bei Erbengemeinschaften ist > R B 151.2 Absatz 2 Nummer 2 und 3 zu beachten.

(3) 1Der Feststellungsbescheid ist allen Beteiligten bekannt zu geben (§ 153 Absatz 5 in Verbindung mit § 154 BewG, § 181 Absatz 1 AO, § 122 Absatz 1 Satz 1 AO). 2Bei der Feststellung des Werts von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften ist der Feststellungsbescheid auch der Kapitalgesellschaft bekannt zu geben (§ 154 Absatz 2 BewG). 3Wenn der Feststellungsgegenstand einer Erbengemeinschaft zuzurechnen ist, gelten für die Bekanntgabe des Feststellungsbescheides die Grundsätze des § 183 AO. 4Der Bescheid ist dem von der Erbengemeinschaft benannten Vertreter bekannt zu geben (§ 183 Absatz 1 Satz 1 AO). 5Hat die Erbengemeinschaft keinen Vertreter benannt, ist entsprechend § 183 Absatz 1 Satz 3 bis 4 AO zu verfahren.