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R 34b.4 Umfang der steuerbegünstigten Einkünfte

R 34b.4 Umfang der steuerbegünstigten Einkünfte

1Die Gewinne aus außerordentlichen Holznutzungen (→R 34.1 Abs. 4 Satz 2) und aus Kalamitätsnutzungen unterliegen nur insoweit einer Steuervergünstigung, als nicht in früheren VZ mit diesen Holznutzungen unmittelbar zusammenhängende Betriebsausgaben die Einkünfte des Stpfl. gemindert haben. 2Treffen steuerbegünstigte Kalamitätsnutzungen i. S. d. § 34b Abs. 3 EStG mit außerordentlichen Einkünften i. S. d. § 34 Abs. 2 EStG zusammen und übersteigen diese Einkünfte das zu versteuernde Einkommen, sind die von der Summe der Einkünfte, dem Gesamtbetrag der Einkünfte und dem Einkommen abzuziehenden Beträge zunächst bei den nicht nach § 34 EStG begünstigten Einkünften, danach bei den nach § 34 Abs. 1 EStG begünstigten Einkünften und danach bei den nach § 34 Abs. 3 EStG begünstigten Einkünften zu berücksichtigen, wenn der Stpfl. keine andere Zuordnung beantragt; der Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG darf dabei nur von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft abgezogen werden.