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Zu § 366 – Form, Inhalt und Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung:

Zu § 366 – Form, Inhalt und Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung:

1.

1Für die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung gilt § 122. 2Wegen der Bekanntgabe an Bevollmächtigte vgl. zu § 122, Nr. 1.7.

2.

1Eine förmliche Zustellung der Einspruchsentscheidung ist nur erforderlich, wenn sie ausdrücklich angeordnet wird (§ 122 Abs. 5 Satz 1). 2Sie sollte insbesondere dann angeordnet werden, wenn ein eindeutiger Nachweis des Zugangs für erforderlich gehalten wird. 3Zum Zustellungsverfahren vgl. zu § 122, Nrn. 3 und 4.5.

3.

1In den Gründen der Einspruchsentscheidung sollen Wiedergabe des Tatbestandes und Darlegung der rechtlichen Erwägungen der entscheidenden Behörde getrennt sein. 2Auf Zulässigkeitsfragen ist nur einzugehen, wenn hierzu begründeter Anlass besteht, etwa in den Fällen der § 354 Abs. 2, § 362 Abs. 2 oder bei ernsthaften Zweifeln am Vorliegen einzelner Zulässigkeitsvoraussetzungen. 3Hinweis auf § 358.

4Enthält die Einspruchsentscheidung entgegen § 366 Satz 1 keine oder eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung, beträgt die Klagefrist nach § 55 Abs. 2 FGO ein Jahr statt eines Monats.