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Energiesteuer

Energiesteuer 

Was wird besteuert?

Die Energiesteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuer. Im Prinzip wird nur der Verbrauch von Energieerzeugnissen (v. a. Mineralöle, Erdgas und Kohle) als Kraft- oder Heizstoff mit dieser Steuer belastet. Der übrige Verbrauch ist durch zahlreiche Steuerbefreiungen von einer Belastung ausgenommen. Um umweltfreundliche Energieträger und Verkehrsmittel zu fördern, sieht das Energiesteuergesetz darüber hinaus auch bei einem Verbrauch von Energieerzeugnissen als Kraft- oder Heizstoff eine Reihe von Ausnahmeregelungen vor. Zudem gibt es Vergünstigungen für die Wirtschaft, damit es nicht zu Wettbewerbsnachteilen gegenüber ausländischen Konkurrenten kommt.

Welche Waren überhaupt einer Besteuerung als Energieerzeugnis unterliegen können, ist in der EU Energiesteuerrichtlinie durch einen Verweis auf die Kombinierte Nomenklatur geregelt,die die einzelnen Warengruppen genau aufgliedert und beschreibt.

Wer zahlt die Steuer?

Als Verbrauchsteuer ist die Energiesteuer so angelegt, dass sie wirtschaftlich vom Verbraucher getragen wird. Die Erhebung der Energiesteuer erst beim Verbraucher würde jedoch zu einer unübersehbaren großen Zahl von Steuerschuldnern führen. Daher wird sie aus verwaltungsökonomischen Gründen im Regelfall auf einer vorgelagerten Handelsstufe beim Hersteller oder Weiterverkäufer erhoben, der sie anschließend über den Warenpreis auf die
Verbraucher abwälzen kann. Die Steuerschuldner haben dabei ausreichend Zeit, die für die Steuerzahlung erforderlichen Beträge zu erlösen.

Wie hoch ist die Steuer?

Kraftstoffe stellen die größte und für das Steueraufkommen bedeutendste Gruppe der steuerpflichtigen Energieerzeugnisse dar.

Die Steuersätze betragen seit dem 1. Januar 2003 je 1.000 Liter für

a) unverbleites Benzin
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg        669,80 Euro
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg     654,50 Euro
b) verbleites Benzin                                                                         721,00 Euro
c) Dieselkraftstoff
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg       485,70 Euro
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg   470,40 Euro

Verbleiter Kraftstoff ist in den letzten Jahren immer mehr vom Markt verschwunden und wird im Wesentlichen nur noch als Flugbenzin verwendet.

Flüssiggase (z. B. Propan und Butan), Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe unterliegen bei der Verwendung als Kraftstoff ebenfalls der Energiesteuer. Die aus umweltpolitischen Gründen für einen Übergangszeitsraum ermäßigten Steuersätze bei der Verwendung von Flüssiggas oder Erdgas zum Antrieb von Fahrzeugen betragen bis zum 31. Dezember 2018 für

a) Flüssiggas    180,32 Euro/1.000 kg (danach: 409,00 Euro/ 1.000kg)

b) Erdgas           13,90 Euro/MWh (danach: 31,80 Euro/MWh)

Für Heizstoffe gelten folgende Steuersätze:

  • Leichtes Heizöl (HEL)                        61,35 Euro/1.000 l
  • Schweres Heizöl (HS)                         25,00 Euro/1.000 kg
  • Flüssiggas                                                60,60 Euro/1.000 kg
  • Erdgas und andere gasförmige
  • Kohlenwasserstoffe                               5,50 Euro/MWh
  • Kohle                                                           0,33 Euro/GJ

Leichtes Heizöl wird zur Verhinderung des Missbrauchs als Kraftstoff („Verdieselung“) mit Rotfarbstoff und einem Markierstoff gekennzeichnet.

Steuerbegünstigungen

Biokraftstoffe werden in erster Linie über die zum 1. Januar 2007 eingeführte Biokraftstoffquote gefördert, mit der die Mineralölwirtschaft verpflichtet wird, einen Mindestanteil an Biokraftstoffenbezogen auf die jährliche Gesamtabsatzmenge eines Unternehmens an Otto-, Diesel- und Biokraftstoff – in den Verkehr zu bringen.
Steuerliche Begünstigungen können seitdem grundsätzlich nur noch für Bioreinkraftstoffe (Biodiesel, Pflanzenölkraftstoff) gewährt werden. Lediglich in Ausnahmenfällen (z. B. bei E85-Kraftstoff) kann eine steuerliche Begünstigung auch für den Biokraftstoffanteil in Gemischen mit fossilen Kraftstoffen gewährt werden. Die Möglichkeit der Steuerbegünstigung für Bioreinkraftstoffe läuft Ende des Jahres 2012 weitgehend aus. Die effektive Energiesteuerbelastung beträgt bis dahin 18,6 Cent pro Liter Biodiesel und 18,46 Cent pro Liter Pflanzenölkraftstoff. Seit Anfang 2011 werden Steuerbegünstigungen im Übrigen nur noch für nachweislich nachhaltig hergestellte Biokraftstoffe gewährt.

Um die Wettbewerbsposition des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) zu verbessern, wird die Steuer für in Kraftfahrzeugen und Schienenbahnen des ÖPNV eingesetzte Kraftstoffe zum Teil wieder vergütet. Die Vergütung beträgt etwas weniger als 50 Prozent der seit dem 1. Januar 2000 erfolgten Steuererhöhungen auf Kraftstoffe; für Dieselkraftstoff z. B. 54,02 Euro/ 1.000 Liter.

Schon vor der ökologischen Steuerreform wurden bestimmte Kraftwärmekopplungsanlagen (KWK-Anlagen) durch ermäßigte Steuersätze energiesteuerlich begünstigt. Seit dem Einstieg in die ökologische Steuerreform sind darüber hinaus hoch effiziente KWK-Anlagen mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent vollständig von der Energiesteuer befreit.

Auf Energieerzeugnisse, die innerhalb eines Herstellungsbetriebs für Energieerzeugnisse verbraucht werden, um die Herstellung von Kraftstoffen, Heizstoffen oder bestimmten anderen Mineralölen zu ermöglichen oder zu fördern, wird keine Steuer erhoben.Dieses sogenannte Herstellerprivileg begünstigt die Herstellungsbetriebe als Energieverbraucher.

Um die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft nicht zu gefährden, wird ihnen seit dem Einstieg in die ökologische Steuerreform im April 1999 eine Steuerentlastung für Heizstoffe (Heizöl, Erdgas und Flüssiggas) gewährt. Sie beträgt gegenwärtig
rund 25 Prozent der vollen Heizstoffsteuersätze, soweit ein Selbstbehalt von 250 Euro im Kalenderjahr überschritten wird. Darüber hinaus haben ausschließlich Unternehmen des produzierenden Gewerbes einen zusätzlichen Vergütungsanspruch, dessen Höhe sich an der Belastung durch die Energiebesteuerung einerseits und der
Entlastung durch die Absenkung des Arbeitgeberanteils an den Rentenversicherungsbeiträgen andererseits bemisst. Die Einordnung als Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft richtet sich dabei nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamts, Ausgabe 2003 (WZ 2003). Auch Werkstätten für behinderte Menschen und kommunale Eigenbetriebe, die überwiegend Tätigkeiten im Bereich des produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft ausüben, können die entsprechenden Steuervergünstigungen erhalten.

Im Hinblick auf die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft gibt es seit 2006 zudem energiesteuerliche Entlastungstatbestände, die bestimmte energieintensive Prozesse und Verfahren im produzierenden Gewerbe vollständig von der Steuer befreien.

Wie lautet die Rechtsgrundlage?

Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Energiesteuer sind das Energiesteuergesetz (EnergieStG) vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S.1534, 2008 I, S. 660, 2008 I, S. 1007) in der jeweils geltenden Fassung und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen.

Wer erhebt diese Steuer?

Die Energiesteuer wird von der Bundeszollverwaltung erhoben und fließt dem Bund als Einnahme zu.

Wie hat sich die Steuer entwickelt?

Mit dem Vordringen des Erdöls nach dem Übergang zum modernen Tiefbohrsystem im 19. Jahrhundert wurde dieses in Deutschland ab 1879 zunächst durch den „Petroleumszoll“ des Reiches steuerlich erfasst. Das später angestrebte „Reichs-Petroleummonopol“ kam nicht zustande. Als 1930 in der Weltwirtschaftskrise der Zoll für ausländisches Mineralöl drastisch erhöht werden musste, wurde als Ausgleichs- und Ergänzungsmaßnahme gleichzeitig die Mineralölsteuer eingeführt. 1936 erstmals stark erhöht, wurde sie 1939 auf Dieselöl, 1951 auf bestimmte Produkte der Petrochemie und 1960 auch auf Heizöle ausgedehnt. Während vor dem Zweiten Weltkrieg vorwiegend fertige Mineralöle eingeführt worden waren, verlagerte sich danach das Schwergewicht der Marktversorgung auf Mineralöle, die im Inland aus einheimischem oder eingeführtem Rohöl verarbeitet werden. Dieser Strukturwandel der deutschen Mineralölwirtschaft und der wegen der Kriegsfolgelasten gestiegene Finanzbedarf führten dazu, dass seit 1953 die Mineralölsteuer als reine Finanzsteuer ausgestaltet ist, mit Steuersätzen, die gleichermaßen für eingeführte wie für inländische Erzeugnisse gelten. Allerdings ist sie zugleich auch aus wirtschaftspolitischen Gründen durch Sondersteuersätze mit dem Charakter versteckter Subventionen belastet worden, die jedoch im Laufe der Jahre wieder aufgehoben wurden.

Die Besteuerung des Heizöls wurde als wirtschaftspolitisches Instrument der Energiepolitik eingeführt, sie sollte die Anpassung des deutschen Steinkohlebergbaus an die veränderte Lage auf dem Energiemarkt erleichtern und auch zur Erschließung neuer Energieträger beitragen.

Am 1. Januar 2003 ist die fünfte und letzte Stufe der ökologischen Steuerreform in Kraft getreten. Damit wurde der Weg zum Schutz der Umwelt und zur Sicherung von Arbeitsplätzen fortgesetzt, den die Bundesregierung mit der ersten Stufe der ökologischen Steuerreform vom 1. April 1999 (> Stromsteuer) eingeschlagen hatte. Die maßvolle Verteuerung von Energie sollte den Anreiz für den sparsamen Umgang mit wertvollen Ressourcen und damit zur Schonung der Umwelt geben. Zudem stehen mit dem Mehraufkommen im Bundeshaushalt Mittel zur Verfügung, um durch eine Sen-
kung und Stabilisierung der Rentenversicherungsbeiträge den Faktor Arbeit zu entlasten.

Im Jahr 2006 wurde das Mineralölsteuergesetz durch das Energiesteuergesetz – unter Aufnahme der Kohlesteuerersetzt.