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Zu § 159 – Nachweis der Treuhänderschaft:

Zu § 159 – Nachweis der Treuhänderschaft:

1Personen, die zur Verweigerung der Auskunft aufgrund ihres Berufes berechtigt sind (§ 102), insbesondere Angehörige der steuerberatenden Berufe, können ein Aussageverweigerungsrecht nur mit der Einschränkung des § 104 Abs. 2 in Anspruch nehmen. 2Sie haften für steuerliche Folgen u. U. selbst gemäß §§ 34, 35, soweit ihnen die Wirtschaftsgüter nicht nach § 159 selbst zuzurechnen sind.