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Örtliche Steuern

Örtliche Steuern

Bei den örtlichen Steuern handelt es sich um eine Gruppe von Steuern, die an einen örtlichen Tatbestand oder Vorgang anknüpfen und in ihrer unmittelbaren Wirkung örtlich begrenzt sind. Zu diesen Steuern gehören insbesondere die > Getränkesteuer, die > Vergnügungsteuer, die > Hundesteuer, die > Schankerlaubnissteuer, die > Jagd- und Fischereisteuer und die > Zweitwohnung- steuer.

Örtliche Steuern – mit Ausnahme der Schankerlaubnissteuer – sind ihrem Charakter nach Verbrauchsteuern und Aufwandsteuern. Einige dieser Steuerarten werden nicht in allen Bundesländern erhoben, manche – wie z. B. die Zweitwohnungsteuer  – auch nur in einigen Gemeinden des Bundesgebiets. Rechtsgrundlage sind die Kommunalabgabengesetze oder Einzelsteuergesetze der Länder. Darin wird den Kommunen ein Satzungsrecht eingeräumt, das ihnen gestattet, im Einzelnen über die Erhebung oder Nichterhebung und die Ausgestaltung der örtlichen Steuern zu befinden. Die Landesgesetze können auch die Gemeinden zur Erhebung bestimmter Steuern verpflichten.

Zu den meisten örtlichen Steuern sind Mustersatzungen entwickelt worden, die die Modalitäten für die Erhebung weitgehend vereinheitlicht haben. Die Höhe des Aufkommens kann von den Gemeinden oder den Gemeindeverbänden weitgehend nach eigenem Ermessen bestimmt werden. Die örtlichen Steuern haben insgesamt einen Anteil an den Steuereinnahmen der Gemeinden von rund 1 Prozent. Nach der Höhe ihres Aufkommens haben die örtlichen Steuern für die Gemeinden und Gemeindeverbände insgesamt nur eine geringe Bedeutung. Sie werden deshalb auch „kleine Gemeindesteuern“ oder „Bagatellsteuern“ genannt. In einzelnen Gemeinden kommt diesen Steuern dennoch eine größere Bedeutung zu, weil sie dort zu einer erheblichen Ergänzung der übrigen Einnahmen führen.