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Schaumweinsteuer

Schaumweinsteuer

Was wird besteuert?

Die Schaumweinsteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte > Verbrauchsteuer. Das Gesetz bestimmt den Steuergegenstand„Schaumwein“ unter Bezug auf bestimmte Positionen der Kombinierten Nomenklatur.
Zusammengefasst sind dies Schaumweine in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, oder die bei +20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden
Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen und je nach Alkoholgehalt und Zusammensetzung der Position 2204, 2205
oder 2206 der Kombinierten Nomenklatur zuzuordnen sind.
Der Alkoholgehalt muss mindestens 1,2 Vol.-Prozent und darf höchstens 15 Vol.-Prozent betragen. Im Bereich von 13 Vol.-Prozent bis 15 Vol.-Prozent muss der vorhandene Alkoholgehalt zudem ausschließlich durch Gärung entstanden sein.

Wer schuldet die Steuer?

Entsteht die Steuer durch die Entnahme von Schaumwein aus einem Steuerlager oder durch Verbrauch von Schaumwein in diesem,ist der Inhaber des Steuerlagers Steuerschuldner, unabhängig davon, ob er die Entstehung der Steuer selbst verursacht hat oder die Steuer ohne sein Wissen oder sogar gegen seinen Willen entstanden ist (z.B. bei einem Diebstahl aus dem Steuerlager = unrechtmäßige Entnahme, in diesem Fall werden weitere Personen Steuerschuldner).

Wird dagegen Schaumwein ohne die erforderliche Erlaubnis des Hauptzollamts hergestellt, entsteht die Steuer mit der Herstellung. Steuerschuldner ist der Hersteller und jede an der Herstellung beteiligte Person.

Im Falle der Abgabe von Schaumwein aus einem Steuerlager an Personen, die nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis zur steuerfreien gewerblichen Verwendung sind, werden sowohl der Inhaber des Steuerlagers als auch die nicht zum Bezug berechtigten Personen Steuerschuldner.

Bei Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung werden der Steuerlagerinhaber als Versender, der registrierte Versender sowie weitere Personen, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt waren, Steuerschuldner.

Wie hoch ist die Steuer?

Der Steuertarif beträgt 136 Euro/hl. Für Schaumwein mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 6 Vol. Prozent beträgt die Steuer 51 Euro/hl.

Steuerbefreiung

Schaumwein ist von der Steuer befreit, wenn er z.B.

  • als Probe innerhalb oder außerhalb eines Steuerlagers zu betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- bzw. Gewerbeaufsicht entnommen werden
  • im Steuerlager zur Herstellung von Getränken verwendet werden, die nicht der Schaumweinsteuer unterliegen oder
  • als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung dieser Behörde entnommen werden

Wie lautet die Rechtsgrundlage?

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Schaumweinsteuer ist das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz –Schaum-wZwStG – vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S.1870).

Wer erhebt diese Steuer?

Die Schaumweinsteuer wird von Bundesfinanzbehörden (Zollverwaltung) erhoben. Ihr Aufkommen steht dem Bund zu.

Wie hat sich die Steuer entwickelt?

Als Vorläufer der Schaumweinsteuer können die allgemeinen Weinsteuern angesehen werden, die – zuerst unter den Oberbegriffen von Zoll, Ungeld oder Akzise – für Deutschland schon im Mittelalter nachweisbar sind und im 19. Jahrhundert als Ländersteuern verbreitet waren. Nach dem Vordringen des aus Frankreich stammenden Schaumweinherstellungsverfahrens wurde dafür eine spezielle Luxussteuer in Betracht gezogen, die nach Übergang der Verbrauchsbesteuerung auf das Reich (1871) wiederholt im Reichstag gefordert und 1902 durch Reichsgesetz als Banderolensteuer eingeführt wurde. 1922 wurde sie mit der 1918 geschaffenen Reichsweinsteuer verschmolzen, 1926 nach deren Aufhebung wieder verselbstständigt,1933 als Maßnahme zur Überwindung der Wirtschaftskrise abgeschafft und 1939 in Form eines Kriegszuschlages wieder eingeführt. 1949 ist die Gesetzgebungs-, Ertrags- und Verwaltungshoheit auf den Bund übergegangen, der 1952 ein neues, inzwischen mehrmals geändertes Schaumweinsteuergesetz schuf.

Mit Verwirklichung des Binnenmarktes zum 1. Januar 1993 wurde die Schaumweinsteuer harmonisiert, wobei jedoch noch keine Vereinheitlichung der Steuersätze erreicht werden konnte.