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Zu § 365 – Anwendung von Verfahrensvorschriften:

Zu § 365 – Anwendung von Verfahrensvorschriften:

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Die Aufklärungspflicht der Einspruchsbehörde wird von der Zumutbarkeit begrenzt (vgl. zu § 88, Nr. 1).

2Nach dem BFH-Urteil vom 11.12.1984 – VIII R 131/76 – BStBl 1985 II, S. 354) können im Hinblick auf die Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung keine Vergleiche über Steueransprüche abgeschlossen werden. 3Eine „tatsächliche Verständigung“ über schwierig zu ermittelnde tatsächliche Umstände ist aber zulässig und bindend (vgl. BMF-Schreiben vom 30.7.2008, BStBl I, S. 831).

2.

1Wird während des Einspruchsverfahrens der angefochtene Verwaltungsakt geändert oder ersetzt, wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Einspruchsverfahrens (§ 365 Abs. 3 Satz 1); der Einspruch muss aber zulässig sein (BFH-Urteil vom 13.4.2000 – V R 56/99 – BStBl II, S. 490). 2Dies gilt entsprechend, wenn ein Verwaltungsakt wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 129 berichtigt wird oder wenn ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen – z. B. wegen eines Bekanntgabemangels – unwirksamen Verwaltungsaktes tritt (§ 365 Abs. 3 Satz 2). 3Wegen des Erlasses eines Änderungsbescheids vor oder nach Ergehen einer Teil-Einspruchsentscheidung vgl. zu § 367, Nr. 6.4.

4Bei einem Teilwiderruf oder einer Teilrücknahme bleibt der Verwaltungsakt – wenn auch eingeschränkt – bestehen und der Einspruch damit ebenfalls anhängig (BFH-Urteil vom 28.1.1982 – V R 100/80 – BStBl II, S. 292).

5Eine Ersetzung i.S.d. § 365 Abs. 3 liegt auch vor, wenn sich ein mit dem Einspruch angefochtener Vorauszahlungsbescheid mit Wirksamwerden der Jahressteuerfestsetzung erledigt (BFH-Urteil vom 4.11.1999 – V R 35/98 – BStBl 2000 II, S. 454).

6Die Regelungen des § 365 Abs. 3 gelten nur für das Einspruchsverfahren; insbesondere bleiben Beitreibungsmaßnahmen nur auf der Grundlage eines wirksamen Verwaltungsaktes zulässig.

Wegen des Erlasses eines Änderungsbescheids vor oder nach Ergehen einer Teil‐Einspruchsentscheidung vgl. zu § 367, Nr. 6.4.