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Zu § 110 – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Zu § 110 – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

1. 1§ 110 Abs. 1 erfasst nur verfahrensrechtliche und materiell-rechtliche Fristen, die „einzuhalten“ sind; das sind Handlungs- und Erklärungsfristen, die Beteiligte (§ 78) oder Dritte gegenüber der Finanzbehörde zu wahren haben. 2Nicht wiedereinsetzungsfähig sind dagegen die gesetzlichen Fristen, die von den Finanzbehörden als Verwaltungsträger im Verwaltungsverfahren zu beachten sind. So fällt unter § 110 nicht der Ablauf von Festsetzungsfristen (BFH-Urteil vom 24.1.2008 – VII R 3/07 – BStBl II, S. 462). 3Soweit das Gesetz eine Fristverlängerung vorsieht (§ 109 Abs. 1), kommt nicht Wiedereinsetzung, sondern rückwirkende Fristverlängerung in Betracht.
2. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach unterlassener Anhörung eines Beteiligten bzw. wegen fehlender Begründung des Verwaltungsaktes (§ 126 Abs. 3) vgl. zu § 91, Nr. 3 und zu § 121, Nr. 3. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Einspruchseinlegung bei einer unzuständigen Behörde vgl. zu § 357, Nr. 2.
3. Abweichend von § 110 Abs. 2 beträgt im finanzgerichtlichen Verfahren die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung und die Nachholung der versäumten Rechtshandlung zwei Wochen (§ 56 Abs. 2 FGO).