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Zu § 238 – Höhe und Berechnung der Zinsen:

Zu § 238 – Höhe und Berechnung der Zinsen:

1.

Ein voller Zinsmonat (§ 238 Abs. 1 Satz 2) ist erreicht, wenn der Tag, an dem der Zinslauf (ggf. unter Berücksichtigung des § 108 Abs. 3) endet, hinsichtlich seiner Zahl dem Tag entspricht, der dem Tag vorhergeht, an dem die Frist begann (BFH-Urteil vom 24.7.1996 – X R 119/92 – BStBl 1997 II, S. 6).

2.

1Abzurunden ist jeweils der einzelne zu verzinsende Anspruch. 2Bei der Zinsberechnung sind die Ansprüche zu trennen, wenn Steuerart, Zeitraum (Teilzeitraum) oder der Tag des Beginns des Zinslaufs voneinander abweichen.