V S 5/14 (PKH) – Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes bei Prozesskostenhilfe-Antrag durch nicht postulationsfähige Person im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren – Geltendmachung von Unrichtigkeiten des Tatbestands – Gesetzlicher Richter – Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter – Kontrolle der Auslegung des Geschäftsverteilungsplans durch das FG – Prüfung der Rechtswegzuständigkeit im Revisionsverfahren – Kein Anspruch des Beteiligten auf Anfertigung von Fotokopien des gesamten Aktenmaterials

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 15.4.2014, V S 5/14 (PKH)

Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes bei Prozesskostenhilfe-Antrag durch nicht postulationsfähige Person im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren – Geltendmachung von Unrichtigkeiten des Tatbestands – Gesetzlicher Richter – Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter – Kontrolle der Auslegung des Geschäftsverteilungsplans durch das FG – Prüfung der Rechtswegzuständigkeit im Revisionsverfahren – Kein Anspruch des Beteiligten auf Anfertigung von Fotokopien des gesamten Aktenmaterials

Tatbestand

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I. Das Finanzgericht (FG) hat die Feststellungsklage des Klägers und Antragstellers (Kläger) wegen Auskunftserteilung durch den Beklagten und Antragsgegner (das Finanzamt –FA–) mit Urteil vom 4. Dezember 2013  1 K 3881/11 als unbegründet abgewiesen. In der Sache geht es darum, ob das FA das Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung –AO–) verletzt hat, wenn es auf Anforderung der Strafverfolgungsorgane Bestandteile der Steuerakten im Rahmen eines Betrugsverfahrens ausgehändigt hat. Das FG ließ die Revision nicht zu. Dagegen hat der Kläger selbst unter Aktenzeichen V B 10/14 Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt und für dieses Verfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. In diesem Zusammenhang hat der Kläger innerhalb der Beschwerdefrist (§ 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–) eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 der Zivilprozessordnung –ZPO–) vorgelegt.

Entscheidungsgründe

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II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist zulässig, aber unbegründet und deshalb abzulehnen.
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1. Der vom Kläger selbst gestellte Antrag ist zulässig. Insbesondere besteht für die Antragstellung –ungeachtet der Regelung des § 62 Abs. 4 FGO– kein Vertretungszwang (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. Januar 2012 V S 29/11 (PKH), BFH/NV 2012, 763, und vom 29. April 2013 III S 29/12 (PKH), BFH/NV 2013, 1116, unter 2., m.w.N.).
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2. Der Antrag auf PKH ist indes unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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a) Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn für dessen Eintritt bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (BFH-Beschluss vom 17. März 2008 II S 24/07 (PKH), BFH/NV 2008, 1176, unter II.1.).
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b) Wird PKH für die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens beantragt und wird –wie hier– nicht zugleich innerhalb der Rechtsmittelfrist durch eine vor dem BFH postulationsfähige Person oder Gesellschaft (vgl. § 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO) Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt, kann die beabsichtigte Rechtsverfolgung nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn damit zu rechnen ist, dass dem Antragsteller wegen unverschuldeter Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) zu gewähren ist. Das ist nur dann der Fall, wenn der Antragsteller innerhalb der Rechtsmittelfrist alle erforderlichen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung über seinen Antrag schafft. Insbesondere muss er das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel –in zumindest laienhafter Weise– darstellen und darlegen, dass die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 115 FGO gegeben sein könnten (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO, ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 24. November 2009 II S 21/09 (PKH), BFH/NV 2010, 455, unter 2.).
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c) Nach diesen Maßstäben kann dem Kläger PKH nicht bewilligt werden. Die von ihm angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde bietet bei der gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Weder aus dem –umfangreichen– Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 27. Dezember 2013 noch aus der Vorentscheidung oder dem sonstigen Akteninhalt lassen sich hinreichende Anhaltspunkte erkennen, dass einer der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe für die Zulassung der Revision vorliegen könnte.
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aa) Soweit der Kläger geltend macht, das FG-Urteil sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht falsch, weil die Auskunftserteilung des FA –entgegen der Ansicht des FG– das Steuergeheimnis verletze, ist bereits nicht erkennbar, worin genau ein etwaiger Rechtsverstoß des FG liegen sollte. Hinzu kommt, dass mit dem Einwand einer unzutreffenden Beweiswürdigung lediglich eine (vermeintlich) fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, also ein materiell-rechtlicher Fehler, gerügt wird. Damit allein könnte aber die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. Januar 2007 VI B 98/06, BFH/NV 2007, 949, m.w.N., und vom 15. April 2008 IX B 154/07, BFH/NV 2008, 1340, unter 1.c, m.w.N.). Sollte der Kläger eine willkürliche Rechtsanwendung geltend machen, ist ein "greifbar gesetzwidriges" Urteil des FG, das zu einer Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO führen könnte, nicht erkennbar. Das FG hat die Frage umfassend untersucht, ob das FA durch Weitergabe des Aktenmaterials –im Zusammenhang mit einem Betrugsverfahren gegen den Kläger als Beschuldigten– an die zuständige Polizeidirektion gegen das Steuergeheimnis i.S. des § 30 Abs. 1 AO verstoßen hatte. Diese Rechtsfrage hat das FG nach dem Gesetz beantwortet. Sachfremde Erwägungen, welche eine "greifbare Gesetzeswidrigkeit" begründeten, sind nicht ersichtlich.
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bb) Die vom Kläger behaupteten Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegen nicht vor. Solche ergeben sich weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus dem Inhalt der vorliegenden Verfahrensakten unter Berücksichtigung des Sitzungsprotokolls vom 4. Dezember 2013. Aus diesem Grund käme eine Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 116 Abs. 7 Satz 1 FGO) oder eine Aufhebung des FG-Urteils (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 116 Abs. 6 FGO) nicht in Betracht.
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(1) Der geltend gemachte Verfahrensmangel der fehlenden Feststellung zur Prozessfähigkeit (§ 58 Abs. 1 FGO) des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 4. Dezember 2013 ist nicht gegeben. Nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 FGO sind alle nach bürgerlichem Recht geschäftsfähigen Personen prozessfähig. Die Prozessfähigkeit eines Beteiligten ist als Sachentscheidungsvoraussetzung und zugleich Prozesshandlungsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (§ 58 Abs. 2 Satz 2 FGO i.V.m. § 56 Abs. 1 ZPO; vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 1. September 2005 IX B 87/05, BFH/NV 2006, 94, unter II.3., m.w.N.). Das FG hat in der mündlichen Verhandlung aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens die volle Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) gewonnen, dass der Kläger verhandlungs- und prozessfähig gewesen sei und deshalb ein Prozesspfleger nicht bestellt werden musste. Im Übrigen entscheidet nicht ein Sachverständiger oder Arzt über die Rechtsfrage der Prozessfähigkeit abschließend, sondern das Gericht nach seiner freien Überzeugung in Würdigung des gesamten Prozessstoffes (im Wege des Freibeweises; vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 28. Juni 2011 IX B 11/11, BFH/NV 2011, 1891, unter 1., m.w.N.). Deshalb kommt es auch nicht auf die gestellten Beweisanträge an (Bl. 35 der Akte).
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(2) Soweit der Kläger Fehler im Sitzungsprotokoll bzw. die Unrichtigkeit des Tatbestands rügt, hat er bereits nicht dargetan, weshalb darin ein Verfahrensmangel liegen sollte, auf dem das Urteil beruhen könnte. Unrichtigkeiten des Tatbestands sind nach § 108 FGO im Tatbestandsberichtigungsverfahren geltend zu machen (BFH-Beschluss vom 23. Oktober 2013 IX B 68/13, BFH/NV 2014, 174).
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(3) Zu Unrecht sieht der Kläger Verfahrensmängel darin, dass der von ihm wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnte Berichterstatter des 1. Senats des FG Baden-Württemberg als Einzelrichter das angefochtene Urteil gefällt hat. Mit der Rüge macht der Kläger im Ergebnis eine Verletzung des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) geltend (Ablehnungsersuchen, Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter und Verstoß gegen den Geschäftsverteilungsplan).
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(a) Das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter greift indessen nur bei willkürlichen Verstößen gegen Verfahrensvorschriften ein. Deshalb hat eine Besetzungsrüge nur Aussicht auf Erfolg, wenn sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt, dass die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 3. Mai 2000 IV B 46/99, BFHE 191, 235, BStBl II 2000, 376, unter 1., m.w.N., und vom 4. August 2008 VIII B 82/08, juris). Für eine solche willkürliche Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs bestehen im Streitfall keine Anhaltspunkte. Das mehrfach schriftsätzlich gestellte Befangenheitsgesuch durfte schon deshalb als unzulässig verworfen werden, weil der Kläger den Ablehnungsantrag pauschal und ohne konkrete Gründe, die eine Befangenheit des Einzelrichters befürchten ließen, gestellt hat. Das FG hat die Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs wegen Rechtsmissbräuchlichkeit ausführlich begründet. Eine greifbare Gesetzeswidrigkeit der Zurückweisung des Befangenheitsantrags wird weder dargelegt noch ist eine solche aus dem Verfahrensgang ersichtlich.
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Über ein derart (offensichtlich) unzulässiges Befangenheitsgesuch darf das Gericht in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung entscheiden (BFH-Beschluss vom 29. März 2000 I B 96/99, BFH/NV 2000, 1130, unter II.2., m.w.N.), ohne dass es einer vorangehenden dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richter (§ 51 FGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO) oder eines gesonderten Beschlusses (§ 51 FGO i.V.m. §§ 46, 47 ZPO) bedarf; denn über solche Befangenheitsgesuche kann das FG unmittelbar in dem von ihm erlassenen Urteil befinden (vgl. BFH-Beschluss vom 4. August 2008 VIII B 82/08, juris, Rz 6, m.w.N.).
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(b) Die Übertragung des Rechtsstreits durch den Senat auf eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 FGO) ist nicht verfahrensfehlerhaft. Eine solche Übertragung ist nach § 6 Abs. 4 Satz 1 FGO unanfechtbar und unterliegt somit nach § 124 Abs. 2 FGO auch nicht der Beurteilung der Revision. Eine Ausnahme hiervon kommt nur in Betracht, wenn sich die Übertragung auf den Einzelrichter als "greifbar gesetzeswidrig" erweist, wenn sie also mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. Dezember 2004 II B 13/04, BFH/NV 2005, 897, m.w.N., und vom 12. Dezember 2013 III B 55/12, juris, Rz 20 ff.). Mit der pauschalen Behauptung, die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter sei verfahrensfehlerhaft, kommt eine greifbare Gesetzeswidrigkeit jedenfalls nicht in Betracht.
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(c) Kein Verfahrensmangel ist auch darin zu erkennen, dass der 1. Senat des FG Baden-Württemberg und nicht –wie vom Kläger gefordert– der 4. Senat dieses Gerichts den Rechtsstreit entschieden hat. Die Kontrolle der Auslegung des Geschäftsverteilungsplans durch das FG findet nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür statt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. Oktober 1999 VII R 15/99, BFHE 190, 47, BStBl II 2000, 88, unter 2., und vom 20. Dezember 2012 IV B 93/12, BFH/NV 2013, 575, unter II.2.d cc). Eine wie im FG-Urteil vertretbar dargelegte –möglicherweise vom BFH im Ergebnis nicht geteilte– Auslegung des Geschäftsverteilungsplans könnte nicht dazu führen, dass ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter anzunehmen wäre.
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(4) Ein Verfahrensmangel, auf dem das FG-Urteil beruhen könnte, ergäbe sich auch nicht dadurch, dass der Kläger geltend macht, das FG habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, vorab über die Zulässigkeit des Finanzrechtswegs zu entscheiden. Ein solcher Verfahrensmangel liegt indes nicht vor. Das FG hat zwar –ungeachtet der vom Kläger erhobenen Rechtswegrüge und seines Verweisungsantrages an das Oberlandesgericht X– entgegen § 17a Abs. 3 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) nicht vorab durch Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtswegs, sondern sogleich durch Urteil über die Rechtswegfrage entschieden. Dies führt gleichwohl nur dazu, dass das Rechtsmittelgericht entgegen § 17a Abs. 5 GVG die Rechtswegzuständigkeit im Rechtsmittelverfahren zu prüfen hat (vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2005  3 C 55/04, BVerwGE 124, 321, unter 1., m.w.N.). Das FG hat seine Auffassung über die Zulässigkeit des beschrittenen Finanzrechtswegs nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO ausführlich begründet. Bei der gebotenen summarischen Prüfung sind etwaige Rechtsfehler weder dargelegt noch erkennbar.
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(5) Auch das weitere Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine Zulassung der Revision wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO). Der Kläger rügt zu Unrecht, das FG habe seinen Gehörsanspruch verletzt, indem Akteneinsicht nicht bzw. nicht in ausreichendem Umfang gewährt und ihm keine kostenlose Fotokopie der gesamten Verfahrensakten angefertigt wurden.
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(a) In widersprüchlicher Weise rügt der Kläger die fehlende Möglichkeit der Einsichtnahme in die Verfahrensakten (§ 78 Abs. 1 FGO), indem er die tatsächlich durchgeführte Einsichtnahme in den Räumen der Justizvollzugsanstalt, in der er eine Freiheitsstrafe verbüßt, bestätigt (Bl. 31 der Akte). Soweit der Kläger vorträgt, man habe ihm nicht genügend Zeit zur Einsichtnahme in die Akten gewährt, hat er ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 4. Dezember 2013 (Seite 2) die Möglichkeit eines in Aussicht gestellten weiteren Termins zur Akteneinsichtnahme nicht wahrgenommen. Die Nichtwahrnehmung durch den Kläger kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht begründen.
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(b) Das FG hat auch keinen Verfahrensfehler dadurch begangen, dass es dem Kläger keine –kostenlosen– Fotokopien des gesamten Aktenmaterials angefertigt hat. Nach § 78 Abs. 2 Satz 1 FGO können sich Beteiligte auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. Dabei deutet bereits die Verwendung des Wortes "Auszüge" darauf hin, dass ein Beteiligter grundsätzlich keinen Anspruch auf Ablichtung der –gesamten– Akten hat (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2007 VI B 138/06, BFH/NV 2008, 101, unter 3.).
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(6) Das FG hat seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) nicht deshalb verletzt, weil es den umfangreichen Beweisanträgen des Klägers (vgl. Sitzungsprotokoll vom 4. Dezember 2013, Seite 3) nicht nachgegangen ist. Der Kläger hat nicht einmal im Ansatz dargelegt, aus welchen Gründen das FG den Sachverhalt durch Vernehmung diverser Zeugen bzw. Beiziehung weiterer Akten (Beweiserhebung) weiter hätte aufklären müssen, insbesondere welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich hätten ergeben können und inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des –vermeintlich unrichtigen– materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.
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3. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO; § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis).

Quelle: bundesfinanzhof.de