Steuererklärung

Steuererklärungen vom Steuerberater in Berlin

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SteuererklaerungSie möchten bzw. müssen eine Steuererklärung erstellen?Mein Name ist Michael Schröder. Als Steuerberater erstelle ich seit über 15 Jahren bundesweit Steuererklärungen. Ich bin auf die Steuerberatung von Freiberuflern und Selbständigen spezialisiert und erstelle Jahresabschlüsse und vor allem  Einnahme-Überschussrechnungen. Außerdem erstelle ich auch für Arbeitnehmer einen  Lohnsteuerjahresausgleich.

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Steuererklärungen

Als Steuerberater erstelle ich insbesondere folgende (Jahres-) Steuererklärungen:

 

Darüber hinaus erstelle ich im Rahmen einer laufenden Steuerberatung auch laufende Steuererklärungen, insbesondere

 

Weitere Steuererklärungen erstelle ich gerne auf Anfrage.

 

Steuererklärung - Vorteile mit mir als Steuerberater

 

Auch wenn Ihre Steuererklärung bereits abgeben ist, berichtige ich auch Steuererklärungen bzw. helfe bei Selbstanzeigen, wenn Sie etwas bei der Steuererklärung vergessen haben sollten. Darüber hinaus biete ich Steuerberatung auch bei Existenzgründung, Buchhaltung (Buchhaltungsprogramm) und Betriebsprüfungen an.

 

Frist und Fristverlängerung für Steuererklärungen

Steuererklärungen zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer sind bis zum 31.05. des Folgejahres abzugeben (reguläre Abgabefrist). Bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Der Verspätungszuschlag hängt von der Höhe der festgesetzten Steuer (nicht nachzuzahlender Steuer) ab und kann bis zu 25.000 Euro betragen!

Wenn ich für Sie als Steuerberater die Steuererklärung erstelle, dann verlängert sich die Abgabefrist automatisch auf den 30.09. des Folgejahres. Außerdem erhalte ich als Steuerberater Fristverlängerung bis zum 31.12. Darüber hinausgehende Fristverlängerungen für Ihre Steuererklärungen werden vom Finanzamt nur gewährt, wenn ein begründeter Einzelantrag eingereicht wird. Einem mit Gründen versehenen Fristverlängerungsantrag ist regelmäßig zu entsprechen, wenn die Abgabe der Steuererklärung per ELSTER zusagt wird. Fristverlängerungen über den 28.2.02 hinaus kommen grundsätzlich nicht in Betracht.

Wird eine auf Antrag eingeräumte Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärung nicht eingehalten oder wird die Steuererklärung bis zu dem in der Erinnerung gesetzten Abgabetermin nicht abgegeben, ist grundsätzlich das Zwangsverfahren nach den §§ 328 ff. AO einzuleiten.

 

Wegfall der Zweijahresfrist bei Abgabe der Einkommensteuererklärung

Mit dem Jahressteuergesetz ist die zweijährige Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG zur Einreichung der Einkommensteuererklärung aufgehoben worden. Diese Gesetzesfassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden und in Fällen, in denen am 28.12.2007 über einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist.

Aufgrund dieser Gesetzesänderung können Einkommensteuererklärungen für 2005 ff. innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist, welche mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, für das der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung gestellt wird, fristgerecht beim Finanzamt eingereicht werden.

Beispiel 1 :
Die Einkommensteuererklärung für 2005 kann bis zum 31.12.2009 beim Finanzamt eingereicht werden. Die maßgebende Festsetzungsfrist beginnt mit dem 31.12.2005 zzgl. vierjähriger Festsetzungsfrist = 31.12.2009.

Beispiel 2 :
Die Einkommensteuererklärung für 2007 kann bis zum 31.12.2011 beim Finanzamt eingereicht werden. Die Festsetzungsfrist beginnt mit dem 31.12.2007 zzgl. vierjähriger Festsetzungsfrist = 31.12.2011.

Die bereits ausgegebenen Steuerformulare für 2007 berücksichtigen noch den alten Rechtsstand von August 2007 und weisen daher noch auf die nun aufgehobene Zweijahresfrist bei Abgabe der Einkommensteuererklärung hin.

 

 

E-Mail: Steuererklärung@SteuerSchroeder.de

Dipl.-Kfm.
Michael Schröder
Steuerberater Berlin
Schmiljanstr. 7, 12161 Berlin
Tel. 030/ 897 29 111
Fax: 030/ 897 29 112
www.steuerschroeder.de

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