Steuererklärungen vom Steuerberater in Berlin
Willkommen auf meiner Seite Steuererklärung
Sie
möchten bzw. müssen eine Steuererklärung
erstellen?Mein Name ist Michael Schröder. Als
Steuerberater
erstelle ich seit über 15 Jahren bundesweit Steuererklärungen. Ich bin auf die
Steuerberatung von
Freiberuflern
und Selbständigen spezialisiert und erstelle Jahresabschlüsse und vor allem
Einnahme-Überschussrechnungen.
Außerdem erstelle ich auch für Arbeitnehmer einen
Lohnsteuerjahresausgleich.

Als Steuerberater erstelle ich insbesondere folgende (Jahres-) Steuererklärungen:
Darüber hinaus erstelle ich im Rahmen einer laufenden
Steuerberatung auch
laufende Steuererklärungen, insbesondere
Weitere Steuererklärungen erstelle ich gerne auf Anfrage.
Auch wenn Ihre Steuererklärung bereits abgeben
ist, berichtige ich auch Steuererklärungen bzw. helfe bei Selbstanzeigen, wenn Sie etwas bei der
Steuererklärung vergessen haben sollten. Darüber hinaus biete ich Steuerberatung auch bei
Existenzgründung,
Buchhaltung
(Buchhaltungsprogramm)
und
Betriebsprüfungen
an.
Steuererklärungen zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer
und Umsatzsteuer sind bis zum 31.05. des Folgejahres
abzugeben (reguläre Abgabefrist). Bei verspäteter
Abgabe der Steuererklärung kann das Finanzamt einen
Verspätungszuschlag
festsetzen. Der
Verspätungszuschlag hängt von der Höhe der festgesetzten Steuer
(nicht nachzuzahlender Steuer) ab und kann bis zu 25.000 Euro betragen!
Wenn ich für Sie als Steuerberater die Steuererklärung erstelle,
dann verlängert sich die Abgabefrist automatisch auf den
30.09. des Folgejahres. Außerdem erhalte ich als
Steuerberater Fristverlängerung bis zum
31.12. Darüber hinausgehende
Fristverlängerungen für Ihre
Steuererklärungen werden vom Finanzamt nur gewährt, wenn ein begründeter
Einzelantrag eingereicht wird.
Einem mit Gründen versehenen Fristverlängerungsantrag
ist regelmäßig zu entsprechen, wenn die
Abgabe der
Steuererklärung per ELSTER
zusagt wird.
Fristverlängerungen über den 28.2.02 hinaus kommen grundsätzlich nicht
in Betracht.
Wird eine auf Antrag eingeräumte Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärung
nicht eingehalten oder wird die Steuererklärung bis zu dem in der
Erinnerung gesetzten Abgabetermin nicht abgegeben, ist grundsätzlich das
Zwangsverfahren nach den §§ 328 ff. AO einzuleiten.
Wegfall der Zweijahresfrist bei Abgabe der
Einkommensteuererklärung
Mit dem Jahressteuergesetz
ist die zweijährige Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG
zur Einreichung der Einkommensteuererklärung aufgehoben
worden. Diese Gesetzesfassung ist erstmals für den
Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden und in Fällen, in denen
am 28.12.2007 über einen
Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer noch nicht
bestandskräftig entschieden worden ist.
Aufgrund dieser Gesetzesänderung können
Einkommensteuererklärungen für 2005 ff. innerhalb der
vierjährigen Festsetzungsfrist, welche mit Ablauf des
Kalenderjahres beginnt, für das der Antrag auf
Einkommensteuerveranlagung gestellt wird, fristgerecht beim
Finanzamt eingereicht werden.
Beispiel 1 :
Die Einkommensteuererklärung für 2005 kann bis zum 31.12.2009
beim Finanzamt eingereicht werden. Die maßgebende
Festsetzungsfrist beginnt mit dem 31.12.2005 zzgl.
vierjähriger Festsetzungsfrist = 31.12.2009.
Beispiel 2 :
Die Einkommensteuererklärung für 2007 kann bis zum
31.12.2011 beim Finanzamt eingereicht werden. Die
Festsetzungsfrist beginnt mit dem 31.12.2007 zzgl.
vierjähriger Festsetzungsfrist = 31.12.2011.
Die bereits ausgegebenen Steuerformulare
für 2007 berücksichtigen noch den alten Rechtsstand von
August 2007 und weisen daher noch auf die nun aufgehobene
Zweijahresfrist bei Abgabe der Einkommensteuererklärung hin.
E-Mail:
Steuererklärung@SteuerSchroeder.de
Dipl.-Kfm.
Michael Schröder
Steuerberater Berlin
Schmiljanstr. 7, 12161 Berlin
Tel. 030/ 897 29 111
Fax: 030/ 897 29 112
www.steuerschroeder.de

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