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Berichtigung von Steuererklärungen



Wann sind Steuererklärungen zu berichtigen oder ggf. eine Selbstanzeige zu stellen?


Steuerformulare

Wenn Fehler in einer Steuererklärung auftreten, hängt das weitere Vorgehen von der Art des Fehlers, dem jeweiligen Steuerrecht und den Umständen ab, unter denen der Fehler gemacht wurde. Hier sind einige allgemeine Szenarien und mögliche Konsequenzen:

  1. Entdeckung des Fehlers durch das Finanzamt:

    • Kleinere Fehler: Oft korrigiert das Finanzamt kleinere Fehler selbstständig. Dies kann zu einer geringfügigen Anpassung der Steuerschuld führen.
    • Größere Fehler: Bei größeren Fehlern kann das Finanzamt eine Nachzahlung fordern, Zinsen erheben oder eine Überprüfung bzw. Betriebsprüfung einleiten. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei Verdacht auf Steuerhinterziehung, können Strafverfahren eingeleitet werden.
  2. Selbstentdeckung des Fehlers:

    • Korrektur vor Fristablauf: Wenn Sie den Fehler vor Ablauf der Abgabefrist entdecken, können Sie in der Regel Ihre Steuererklärung berichtigen oder neu einreichen.
    • Korrektur nach Fristablauf: Wenn Sie den Fehler nach Ablauf der Abgabefrist bemerken, sollten Sie das Finanzamt so schnell wie möglich kontaktieren und eine berichtigte Erklärung einreichen. In vielen Fällen wird das Finanzamt eine Berichtigung akzeptieren, es können jedoch Zinsen auf etwaige zusätzliche Steuerschulden anfallen.
  3. Umgang mit Fehlern:

    • Offenlegung und Kooperation: Offenheit und Kooperation mit dem Finanzamt werden in der Regel positiv bewertet und können helfen, die Konsequenzen zu mildern.
    • Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung: In einigen Ländern gibt es die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige, wenn unvollständige oder falsche Angaben korrigiert werden, bevor das Finanzamt den Fehler entdeckt.
  4. Rechtsmittel:

    • Wenn Sie mit einer Entscheidung des Finanzamtes nicht einverstanden sind, können Sie in der Regel Einspruch einlegen oder ein formelles Rechtsmittelverfahren einleiten.

Nach § 153 Abgabenordnung sind Steuererklärungen zu berichtigen, wenn ein Steuerpflichtiger erkennt, dass eine von ihm abgegebene Steuererklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist oder so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die Steuererklärung zu berichtigen. Die Verpflichtung trifft auch den Erben eines Steuerpflichtigen.

Die Pflicht zur Anzeige und Berichtigung der Steuererklärung besteht ferner, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder sonstige Steuervergünstigung nachträglich ganz oder teilweise wegfallen. Das gleiche gilt für denjenigen, der Waren, für die eine Steuervergünstigung unter einer Bedingung gewährt worden ist, in einer Weise verwenden will, die der Bedingung nicht entspricht, hat dies vorher dem Finanzamt anzuzeigen.

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben den Anwendungserlass zur AO (AEAO) um eine Regelung zu § 153 AO ergänzt. Die neue Anweisung erläutert u. a., wie die Berichtigung einer Erklärung - insbesondere einer Steuererklärung - (§ 153 AO) von einer Selbstanzeige (§ 371, § 378 Absatz 3 AO) abzugrenzen ist (BMF v. 23.05.2016 - IV A 3 - S 0324/15/10001IV A 4 - S 0324/14/10001 BStBl 2016 I S. 490).

Die Regelung zu § 153 AO im Anwendungserlass zur Abgabenordnung befasst sich mit der Berichtigung von Steuererklärungen und den damit verbundenen Pflichten. Hier sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

  1. Anzeige- und Berichtigungspflicht: Wenn ein Steuerpflichtiger oder eine andere in § 153 Abs. 1 Satz 2 AO genannte Person erkennt, dass eine abgegebene Steuererklärung objektiv unrichtig oder unvollständig ist und dadurch eine Steuerverkürzung eingetreten ist oder eintreten kann, besteht eine Pflicht zur Anzeige und Berichtigung.

  2. Keine Selbstbelastung im Straf- oder Bußgeldverfahren : Ist bereits die Einleitung eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden, dürfen keine Zwangsmittel angewendet werden, da der Steuerpflichtige nicht gezwungen werden darf, sich selbst zu belasten (nemo-tenetur-Grundsatz).

  3. Abgrenzung zur Selbstanzeige: Sowohl bei der Anzeige und Berichtigung nach § 153 Abs. 1 AO als auch bei einer Selbstanzeige muss die Erklärung im Zeitpunkt ihrer Abgabe objektiv unrichtig gewesen sein. Eine Selbstanzeige ist jedoch spezifisch für Fälle vorgesehen, in denen eine Steuerhinterziehung vorliegt.

  4. Keine Steuerhinterziehung bei unverzüglicher Berichtigung : Erkennt der Steuerpflichtige die Fehlerhaftigkeit seiner Erklärung und kommt er seiner Anzeige- und Berichtigungspflicht unverzüglich nach, liegt weder eine Steuerhinterziehung noch eine leichtfertige Steuerverkürzung vor, sofern weder Vorsatz noch Leichtfertigkeit vorliegen.

  5. Umfang der Anzeige- und Berichtigungspflicht : Die Pflicht erstreckt sich nicht nur auf Steuererklärungen, sondern auf alle Erklärungen, die Einfluss auf die Steuerfestsetzung haben.

  6. Zur Anzeige und Berichtigung verpflichtete Personen : Neben dem Steuerpflichtigen sind auch Gesamtrechtsnachfolger und Personen, die für den Steuerpflichtigen handeln, zur Anzeige und Berichtigung verpflichtet.

  7. Zeitpunkt der Anzeige und Berichtigung: Die Anzeige und Berichtigung müssen unverzüglich erfolgen, d.h. ohne schuldhaftes Zögern.

  8. Straf- und bußgeldrechtliche Vorwerfbarkeit : Ein Fehler in der Steuererklärung ist nur dann straf- oder bußgeldrechtlich vorwerfbar, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig begangen wurde.

Diese Regelungen verdeutlichen die Wichtigkeit, Steuererklärungen korrekt und vollständig einzureichen und bei nachträglicher Erkenntnis von Fehlern diese umgehend zu korrigieren. Sie zeigen auch, dass das Steuerrecht Mechanismen bietet, um Fehler zu berichtigen, ohne dass zwangsläufig strafrechtliche Konsequenzen folgen, solange die Berichtigung zeitnah und ohne Vorsatz zur Steuerverkürzung erfolgt.


Es ist wichtig zu betonen, dass Steuerehrlichkeit und Genauigkeit bei der Steuererklärung von größter Bedeutung sind. Fehler können passieren, aber absichtliche Falschangaben oder das Verschweigen von Einkünften können ernsthafte rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Wenn Sie unsicher sind, wie Sie einen Fehler in Ihrer Steuererklärung korrigieren können, ist es ratsam, einen Steuerberater zu konsultieren.


Rechtsgrundlagen zum Thema: Berichtigung

EStG 
EStG § 10d Verlustabzug

EStG § 26 Veranlagung von Ehegatten

EStR 
EStR R 4.4 Bilanzberichtigung und Bilanzänderung

EStR R 4.6 Wechsel der Gewinnermittlungsart

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR Anlage Übersicht über die Berichtigung des Gewinns bei Wechsel der Gewinnermittlungsart

GewStG 
GewStG § 35b

KStG 27
UStG 
UStG § 3 Lieferung, sonstige Leistung

UStG § 10 Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe

UStG § 14c Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis

UStG § 15a Berichtigung des Vorsteuerabzugs

UStG § 17 Änderung der Bemessungsgrundlage

UStG § 18 Besteuerungsverfahren

AO 
AO § 89 Beratung, Auskunft

AO § 129 Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts

AO § 152 Verspätungszuschlag

AO § 153 Berichtigung von Erklärungen

AO § 155 Steuerfestsetzung

AO § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen

AO § 169 Festsetzungsfrist

AO § 170 Beginn der Festsetzungsfrist

AO § 171 Ablaufhemmung

AO § 177 Berichtigung von materiellen Fehlern

AO § 229 Beginn der Verjährung

AO § 239 Festsetzung der Zinsen

AO § 273 Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen

AO § 280 Änderung des Aufteilungsbescheids

AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

AO § 89 Beratung, Auskunft

AO § 129 Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts

AO § 152 Verspätungszuschlag

AO § 153 Berichtigung von Erklärungen

AO § 155 Steuerfestsetzung

AO § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen

AO § 169 Festsetzungsfrist

AO § 170 Beginn der Festsetzungsfrist

AO § 171 Ablaufhemmung

AO § 177 Berichtigung von materiellen Fehlern

AO § 229 Beginn der Verjährung

AO § 239 Festsetzung der Zinsen

AO § 273 Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen

AO § 280 Änderung des Aufteilungsbescheids

AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

UStAE 
UStAE 1.5. Geschäftsveräußerung im Ganzen

UStAE 2.5. Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung

UStAE 2.10. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen

UStAE 2.11. Juristische Personen des öffentlichen Rechts

UStAE 3.3. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben

UStAE 3.4. Den sonstigen Leistungen gleichgestellte Wertabgaben

UStAE 3d.1. Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs

UStAE 4.28.1. Lieferung bestimmter Gegenstände

UStAE 6.5. Ausfuhrnachweis (Allgemeines)

UStAE 6.10. Buchmäßiger Nachweis

UStAE 6.12. Gesonderter Steuerausweis bei Ausfuhrlieferungen

UStAE 10.1. Entgelt

UStAE 10.3. Entgeltminderungen

UStAE 10.5. Bemessungsgrundlage beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen

UStAE 10.6. Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Wertabgaben

UStAE 10.7. Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG)

UStAE 14.1. Zum Begriff der Rechnung

UStAE 14.8. Rechnungserteilung bei der Istversteuerung von Anzahlungen

UStAE 14.11. Berichtigung von Rechnungen

UStAE 14c.1. Unrichtiger Steuerausweis

UStAE 14c.2. Unberechtigter Steuerausweis

UStAE 15.2a. Ordnungsmäßige Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug

UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen

UStAE 15.6. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen

UStAE 15.6a. Vorsteuerabzug bei teilunternehmerisch genutzten Grundstücken

UStAE 15.16. Grundsätze zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge

UStAE 15.17. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG

UStAE 15.20. Vorsteuerabzug bei Überlassung von Gegenständen durch Gesellschafter an die Gesellschaft

UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen

UStAE 15a.1. Anwendungsgrundsätze

UStAE 15a.2. Änderung der Verhältnisse

UStAE 15a.3. Berichtigungszeitraum nach § 15a Abs. 1 UStG

UStAE 15a.4. Berichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG

UStAE 15a.5. Berichtigung nach § 15a Abs. 2 UStG

UStAE 15a.6. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG

UStAE 15a.7. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG

UStAE 15a.8. Berichtigung nach § 15a Abs. 6 UStG

UStAE 15a.9. Berichtigung nach § 15a Abs. 7 UStG

UStAE 15a.10. Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG und andere Formen der Rechtsnachfolge

UStAE 15a.11. Vereinfachungen bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs

UStAE 15a.12. Aufzeichnungspflichten für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs

UStAE 17.1. Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage

UStAE 17.2. Änderung der Bemessungsgrundlage bei der Ausgabe von Gutscheinen und Maßnahmen zur Verkaufsförderung

UStAE 18.7b. Besteuerungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG im Inland erbringen

UStAE 18a.4. Änderung der Bemessungsgrundlage für meldepflichtige Umsätze

UStAE 18a.5. Berichtigung der Zusammenfassenden Meldung

UStAE 19.5. Wechsel der Besteuerungsform

UStAE 22.2. Umfang der Aufzeichnungspflichten

UStAE 23.3. Umfang der Durchschnittssätze

UStAE 24.7. Zusammentreffen der Durchschnittssatzbesteuerung mit anderen Besteuerungsformen

UStAE 24.8. Verzicht auf die Durchschnittssatzbesteuerung

UStAE 25.1. Besteuerung von Reiseleistungen

UStAE 25a.1. Differenzbesteuerung

UStAE 1.5. Geschäftsveräußerung im Ganzen

UStAE 2.5. Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung

UStAE 2.10. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen

UStAE 2.11. Juristische Personen des öffentlichen Rechts

UStAE 3.3. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben

UStAE 3.4. Den sonstigen Leistungen gleichgestellte Wertabgaben

UStAE 3d.1. Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs

UStAE 4.28.1. Lieferung bestimmter Gegenstände

UStAE 6.5. Ausfuhrnachweis (Allgemeines)

UStAE 6.10. Buchmäßiger Nachweis

UStAE 6.12. Gesonderter Steuerausweis bei Ausfuhrlieferungen

UStAE 10.1. Entgelt

UStAE 10.3. Entgeltminderungen

UStAE 10.5. Bemessungsgrundlage beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen

UStAE 10.6. Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Wertabgaben

UStAE 10.7. Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG)

UStAE 14.1. Zum Begriff der Rechnung

UStAE 14.8. Rechnungserteilung bei der Istversteuerung von Anzahlungen

UStAE 14.11. Berichtigung von Rechnungen

UStAE 14c.1. Unrichtiger Steuerausweis

UStAE 14c.2. Unberechtigter Steuerausweis

UStAE 15.2a. Ordnungsmäßige Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug

UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen

UStAE 15.6. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen

UStAE 15.6a. Vorsteuerabzug bei teilunternehmerisch genutzten Grundstücken

UStAE 15.16. Grundsätze zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge

UStAE 15.17. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG

UStAE 15.20. Vorsteuerabzug bei Überlassung von Gegenständen durch Gesellschafter an die Gesellschaft

UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen

UStAE 15a.1. Anwendungsgrundsätze

UStAE 15a.2. Änderung der Verhältnisse

UStAE 15a.3. Berichtigungszeitraum nach § 15a Abs. 1 UStG

UStAE 15a.4. Berichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG

UStAE 15a.5. Berichtigung nach § 15a Abs. 2 UStG

UStAE 15a.6. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG

UStAE 15a.7. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG

UStAE 15a.8. Berichtigung nach § 15a Abs. 6 UStG

UStAE 15a.9. Berichtigung nach § 15a Abs. 7 UStG

UStAE 15a.10. Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG und andere Formen der Rechtsnachfolge

UStAE 15a.11. Vereinfachungen bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs

UStAE 15a.12. Aufzeichnungspflichten für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs

UStAE 17.1. Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage

UStAE 17.2. Änderung der Bemessungsgrundlage bei der Ausgabe von Gutscheinen und Maßnahmen zur Verkaufsförderung

UStAE 18.7b. Besteuerungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG im Inland erbringen

UStAE 18a.4. Änderung der Bemessungsgrundlage für meldepflichtige Umsätze

UStAE 18a.5. Berichtigung der Zusammenfassenden Meldung

UStAE 19.5. Wechsel der Besteuerungsform

UStAE 22.2. Umfang der Aufzeichnungspflichten

UStAE 23.3. Umfang der Durchschnittssätze

UStAE 24.7. Zusammentreffen der Durchschnittssatzbesteuerung mit anderen Besteuerungsformen

UStAE 24.8. Verzicht auf die Durchschnittssatzbesteuerung

UStAE 25.1. Besteuerung von Reiseleistungen

UStAE 25a.1. Differenzbesteuerung

GewStR 
GewStR R 8.8 Schulden der in § 19 GewStDV genannten Unternehmen

GewStR R 34.1 Negativer Zerlegungsanteil bei Änderung oder Berichtigung des Zerlegungsbescheids

GewStR R 35b.1 Aufhebung oder Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen

UStR 
UStR 5. Geschäftsveräußerung

UStR 22. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen

UStR 42k. Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs

UStR 122. Lieferung bestimmter Gegenstände

UStR 131. Ausfuhrnachweis (Allgemeines)

UStR 149. Entgelt

UStR 153. Bemessungsgrundlage beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen

UStR 155. Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Wertabgaben

UStR 182c. Haftung bei Änderung der Bemessungsgrundlage

UStR 187. Rechnungserteilung bei der Istversteuerung von Anzahlungen

UStR 188a. Berichtigung von Rechnungen

UStR 190c. Unrichtiger Steuerausweis

UStR 190d. Unberechtigter Steuerausweis

UStR 192. Abzug der gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer

UStR 197. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen

UStR 207. Grundsätze zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge

UStR 213. Vorsteuerabzug bei Überlassung von Gegenständen durch Gesellschafter an die Gesellschaft

UStR 214. Anwendungsgrundsätze

UStR 215. Änderung der Verhältnisse

UStR 216. Berichtigungszeitraum nach § 15a Abs. 1 UStG

UStR 217. Berichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG

UStR 217a. Berichtigung nach § 15a Abs. 2 UStG

UStR 217b. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG

UStR 217c. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG

UStR 217d. Berichtigung nach § 15a Abs. 6 UStG

UStR 217e. Berichtigung nach § 15a Abs. 7 UStG

UStR 217f. Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG und andere Formen der Rechtsnachfolge

UStR 218. Vereinfachungen bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs

UStR 219. Aufzeichnungspflichten für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs

UStR 223. Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage

UStR 224. Änderung der Bemessungsgrundlage bei der Ausgabe von Gutscheinen

UStR 245d. Änderung der Bemessungsgrundlage

UStR 245e. Berichtigung der ZM

UStR 253. Wechsel der Besteuerungsform

UStR 256. Umfang der Aufzeichnungspflichten

UStR 270. Verzicht auf die Durchschnittssatzbesteuerung

UStR 272. Besteuerung von Reiseleistungen

KStR 7.1 8.2
AEAO 
AEAO Zu § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten:

AEAO Zu § 129 Offenbare Unrichtigkeit beim Erlass eines Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 130 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 153 Berichtigung von Erklärungen:

AEAO Vor §§ 169 bis 171 Festsetzungsverjährung:

AEAO Zu § 170 Beginn der Festsetzungsfrist:

AEAO Zu § 171 Ablaufhemmung:

AEAO Vor §§ 172 bis 177 Bestandskraft:

AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:

AEAO Zu § 176 Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden:

AEAO Zu § 177 Berichtigung von materiellen Fehlern:

AEAO Zu § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide:

AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:

AEAO Zu § 234 Stundungszinsen:

AEAO Zu § 240 Säumniszuschläge:

AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:

AEAO Zu § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs:

HGB 
§ 155 HGB Verteilung des Liquidationsvermögens

§ 594 HGB Pfandrecht der Vergütungsberechtigten. Nichtauslieferung

BewG 14
EStH 4.2.15 4.4 4.5.1 4.6 6.5 6.7 7.4 10d
StbVV 
§ 23 StBVV Sonstige Einzeltätigkeiten

§ 30 StBVV Selbstanzeige

§ 40 StBVV Verfahren vor den Verwaltungsbehörden

GewStH 7.1.1 35b.1
KStH 8.5
LStH 41b 41c.3
GrEStG 18
ErbStH E.7.7 E.25
AStG 1
BGB 52 630f 733 734 735 755 756 894 895 896 897 898 899 1144 1145 1167 1416 1419 1475 1476 1843 1973 1979 1986 1991 1992 2014 2015 2022 2046 2047 2059 2120 2145 2166 2217

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


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