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Steuererklärung für Studenten
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Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:
Jobben neben dem Studium: Haben Studenten Anspruch auf den Mindestlohn? Viele Studenten arbeiten neben ihrem Studium. Manche um praktische Erfahrungen für den späteren Job zu sammeln, andere um sich ihr Studentenleben zu finanzieren. Seit dem 1. Januar 2017 beträgt der Mindestlohn bundesweit 8,84 Euro in der Stunde. In diesem Beitrag erfahren Sie, für welche Art von Job oder Praktikum ein Anspruch auf den Mindestlohn besteht.
Gilt im Minijob der Mindestlohn?
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Viele Studenten arbeiten neben ihrem Studium. Manche um praktische Erfahrungen für den späteren Job zu sammeln, andere um sich ihr Studentenleben zu finanzieren. Seit dem 1. Januar 2017 beträgt der Mindestlohn bundesweit 8,84 Euro in der Stunde. In diesem Beitrag erfahren Sie, für welche Art von Job oder Praktikum ein Anspruch auf den Mindestlohn besteht.
Gilt im Minijob der Mindestlohn?
Übt ein Student neben seinem Studium einen Minijob aus, gilt auch hier der Mindestlohn.
Minijobs können ausgeübt werden als:
Minijobs im gewerblichen Bereich mit einem Verdienst bis zu 450 Euro im Monat. Hierzu gehören unter anderem Tätigkeiten in der Gastronomie, im Einzelhandel oder auch an einer Hochschule als studentische Hilfskraft.
Minijobs in Privathaushalten ebenfalls mit einem Verdienst bis zu 450 Euro im Monat. Hierzu zählen insbesondere Tätigkeiten als Haushaltshilfe, unterstützende Arbeiten im Garten oder auch die Betreuung von Kindern, Senioren oder Haustieren.
Kurzfristige Minijobs für eine befristete Dauer von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr unabhängig von der Höhe des Verdienstes. Kurzfristige Minijobs umfassen insbesondere Saisonarbeiten oder zum Beispiel Aushilfstätigkeiten bei Inventuren.
Hinweis:
Für die 450-Euro-Minijobs ergibt sich durch das Mindestlohngesetz eine monatliche Höchstgrenze der Arbeitszeit. Diese liegt bei rund 50 Stunden (450 Euro/Monat geteilt durch 8,84 Euro/Stunde = 50,9 Std./Monat).
Erhalten auch Werkstudenten den Mindestlohn?
Übt ein Student eine Beschäftigung aus, in der er regelmäßig mehr als 450 Euro im Monat verdient und die Beschäftigung länger als drei Monate bzw. 70 Kalendertage im Kalenderjahr andauert, handelt es sich um einen Werkstudentenjob. Diese Beschäftigung darf aber eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden nicht überschreiten. Auch hier steht der Student in einem Arbeitsverhältnis und hat Anspruch auf den Mindestlohn.
Wann besteht im Praktikum Anspruch auf den Mindestlohn?
In vielen Studiengängen sind Praktika vorgeschrieben, die vor, während oder nach dem Studium stattfinden. Grundsätzlich haben Praktikanten Anspruch auf den Mindestlohn. Allerdings gibt es Ausnahmen. Dazu gehören die sogenannten Pflichtpraktika im Rahmen des Studiums. Auch bei freiwilligen Praktika, die der Berufsorientierung dienen oder studien- bzw. ausbildungsbegleitend absolviert werden, erhalten Studenten keinen Mindestlohn, sofern das Praktikum drei Monate oder kürzer dauert. Bei längeren Praktika muss der Mindestlohn vom ersten Tag an gezahlt werden.
Gibt es den Mindestlohn auch für ausländische Studenten?
Das Mindestlohngesetz gilt generell für Arbeitnehmer, die in Deutschland arbeiten. Es ist also nicht relevant, ob die Arbeitnehmer aus dem In- oder Ausland stammen. Dies gilt gleichermaßen auch für Praktikanten.
Gilt der Mindestlohn bei einem Praktikum, das während des Studiums im Ausland ausgeübt wird?
Wenn der Praktikumsvertrag nach deutschem Recht vereinbart wurde, gilt das Mindestlohngesetz. Ob der Mindestlohn gezahlt werden muss oder nicht, hängt - wie oben beschrieben - von der Art bzw. der Dauer des Praktikums ab.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Minijob-Zentrale.
Quelle: Minijob-Zentrale, Mitteilung vom 26.10.2017
Kündigung wegen Eigenbedarf: Sind 130 qm zu viel für einen Studenten? Kündigung wegen Eigenbedarf: Sind 130 qm zu viel für einen Studenten?
Kündigt der Vermieter einer Wohnung den Mietvertrag wegen Eigenbedarf, unterstellen die Mieter oft, dass die Kündigung rechtsmissbräuchlich ist. Soll in einer 130 qm großen Wohnung der studierende Sohn wohnen, liegt der Verdacht des Rechtsmissbrauchs nahe. Doch der Bundesgerichtshof macht sich hier für die Vermieter st...
Kündigung wegen Eigenbedarf: Sind 130 qm zu viel für einen Studenten?Kündigt der Vermieter einer Wohnung den Mietvertrag wegen Eigenbedarf, unterstellen die Mieter oft, dass die Kündigung rechtsmissbräuchlich ist. Soll in einer 130 qm großen Wohnung der studierende Sohn wohnen, liegt der Verdacht des Rechtsmissbrauchs nahe. Doch der Bundesgerichtshof macht sich hier für die Vermieter stark.Hintergrund
Das Mietverhältnis über eine ca. 130 qm große 4-Zimmer-Wohnung in Karlsruhe besteht seit dem Jahr 2000. Im Oktober 2012 kündigte der Vermieter das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zum 31.7.2013. Zur Begründung führte er aus, sein 22-jähriger Sohn, der in Karlsruhe studiere, wolle nach der Rückkehr von einem Auslandsaufenthalt einen eigenen Hausstand gründen.
Die Mieter akzeptieren die Kündigung nicht. Das Amtsgericht hat der daraufhin erhobenen Räumungsklage stattgegeben, das Landgericht hat diese abgewiesen. Nach Auffassung des Landgerichts ist die Kündigung rechtsmissbräuchlich, weil der geltend gemachte Wohnbedarf überhöht ist. Für einen alleinstehenden Studenten sind Wohnungsgrößen ab 100 qm regelmäßig unangemessen.
Entscheidung
Der Bundesgerichtshof folgt den Argumenten des Landgerichts nicht, denn mit diesen lässt sich die Eigenbedarfskündigung nicht als rechtmissbräuchlich einordnen.
In den Regeln zur Eigenbedarfskündigung hat der Gesetzgeber das Erlangungsinteresse des Vermieters und das Bestandsinteresse des Mieters abgewogen. Diese Interessenabwägung müssen die Gerichte in einer Weise nachvollziehen, die den Belangen beider Seiten Rechnung trägt.
Den Entschluss des Vermieters, seine Wohnung selbst zu nutzen oder durch Angehörige nutzen zu lassen, müssen die Gerichte achten, ebenso wie die Ansicht des Vermieters, welchen Wohnbedarf er als angemessen ansieht. Den vom Vermieter angemeldeten Wohnbedarf dürfen die Gerichte daher nicht auf Angemessenheit, sondern nur auf Rechtsmissbrauch überprüfen. Rechtsmissbräuchlich ist aber nicht schon der überhöhte, sondern erst der weit überhöhte Wohnbedarf. Zudem ist die Prüfung am Einzelfall auszurichten. Eine pauschale Beurteilung, etwa dass Wohnungen bestimmter Größen für eine bestimmte Personenzahl ausreichen, ist unzulässig.
Über diese Verluste dürfen sich Studenten freuen: BFH-Urteil zur Verlustfeststellung Der Bundesfinanzhof hat am 29.04.2015 entschieden: Verluste können länger beim Finanzamt geltend gemacht werden (Az. IX R 22/14). Das ist vor allem für Berufseinsteiger eine gute Nachricht. Wer noch alte Belege aus Studium oder Ausbildung besitzt und diese Kosten noch nicht bei der Steuer abgesetzt hat, kann sich die Verluste jetzt beim Finanzamt bescheinigen lassen. Neu ist: Das geht bis zu si...
Der Bundesfinanzhof hat am 29.04.2015 entschieden: Verluste können länger beim Finanzamt geltend gemacht werden (Az. IX R 22/14). Das ist vor allem für Berufseinsteiger eine gute Nachricht. Wer noch alte Belege aus Studium oder Ausbildung besitzt und diese Kosten noch nicht bei der Steuer abgesetzt hat, kann sich die Verluste jetzt beim Finanzamt bescheinigen lassen. Neu ist: Das geht bis zu sieben Jahren rückwirkend. Bisher setzten die Finanzämter schon bei vier Jahren den Rotstift an und akzeptierten ältere Verluste nicht.
Die so festgestellten Verluste können später mit den gezahlten Einkommensteuern verrechnet und dann Steuern gespart werden. Voraussetzung: Es gibt für das Jahr, in dem die Verluste entstanden sind, noch keinen Steuerbescheid und der Berufseinsteiger beantragt die Verlustfeststellung beim Finanzamt.
Info: Sind die Verluste für ein Erststudium angefallen, wird das Finanzamt die Verluste noch nicht bescheinigen. Der Bescheid bekommt vielmehr einen Vorläufigkeitsvermerk. Das heißt, es wird noch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abgewartet. Dort wird geprüft, ob Erststudenten, Studenten im Zweitstudium und Auszubildende gleich behandelt werden müssen. Bisher stuft das Finanzamt die Verluste bei Erststudenten bloß als Sonderausgaben ein.
Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 29.04.2015
Versicherungsschutz als Student endet mit 37 Jahren Versicherungsschutz als Student endet mit 37 Jahren
Die Versicherungspflicht als Student in der gesetzlichen Krankenversicherung endet auch im Fall des nahtlosen Vorliegens von sog. Hinderungsgründen (z. B. Erkrankung, Behinderung), spätestens mit dem 37. Lebensjahr.
Die Krankenversicherungspflicht als Student über den Zeitpunkt der Vollendung des 30. Lebensjahrs hinaus kommt nur infrage,...
Versicherungsschutz als Student endet mit 37 JahrenDie Versicherungspflicht als Student in der gesetzlichen Krankenversicherung endet auch im Fall des nahtlosen Vorliegens von sog. Hinderungsgründen (z. B. Erkrankung, Behinderung), spätestens mit dem 37. Lebensjahr.
Die Krankenversicherungspflicht als Student über den Zeitpunkt der Vollendung des 30. Lebensjahrs hinaus kommt nur infrage, wenn Hinderungsgründe für die Überschreitung dieser Altersgrenze ursächlich waren.
Keine zeitlich unbegrenzte Verlängerung
Liegen solche Gründe vor und bestehen sie über den Zeitpunkt der Vollendung des 30. Lebensjahrs hinaus nahtlos fort, verlängern sie gleichwohl die Versicherungspflicht nicht zeitlich unbegrenzt. Vielmehr hat sich das Fortdauern des kostengünstigen Versicherungsschutzes als Student an dem maximalen Zeitrahmen zu orientieren, den das Gesetz auch vor Vollendung des 30. Lebensjahrs für das nicht verzögerte Erreichen eines Studienabschlusses akzeptiert. Das sind 14 Fachsemester, mithin 7 Jahre. Die Höchstdauer der Versicherungspflicht als Student reicht daher längstens bis zur Vollendung des 37. Lebensjahrs.
Bundessozialgericht ist Vorinstanzen nicht gefolgt
Im konkreten Fall hatte der Kläger am 30.9.2009 (= von der Beklagten in ihrem Bescheid festgelegtes Ende der Versicherungspflicht) das 37. Lebensjahr längst überschritten.
Das Bundessozialgericht ist damit nicht den Vorinstanzen und der Beklagten gefolgt, die als maximalen Verlängerungszeitraum eine Zeitspanne von 11 bis 12 Jahren angenommen hatten (= typischer Zeitraum zwischen dem Erwerb der Hochschulreife und der gesetzlichen Altersgrenze des 30. Lebensjahrs).
Verstoß gegen Diskriminierungsverbot nicht ersichtlich
Die vom Kläger gerügte Verletzung des behinderte Menschen schützenden Diskriminierungsverbots, anderer Regelungen höherrangigen Rechts und der UN-Behindertenrechtskonvention liegt nicht vor. Ein Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung behinderter Menschen ist nicht ersichtlich. Zu ihren Gunsten bestehen keine Ansprüche auf eine bestimmte Art der Durchführung der Gesundheitsversorgung, insbesondere nicht darauf, die kostengünstig ausgestaltete Versicherungspflicht als Student zeitlich unbegrenzt zur Verfügung gestellt zu erhalten.
Steuererklärung für Schüler und Studenten Arbeit während der Ferien und/oder neben dem Studium: Kleiner Wegweiser zur Steuererstattung
Das Jahreseinkommen von Schülern und Studenten, die nur vorübergehend in den Ferien und/oder neben dem Studium arbeiten, liegt häufig unter dem einkommensteuerlichen Grundfreibetrag. Daher erhalten sie regelmäßig die vom Arbeitgeber einbehaltenen Beträge für Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ...
Arbeit während der Ferien und/oder neben dem Studium: Kleiner Wegweiser zur Steuererstattung
Das Jahreseinkommen von Schülern und Studenten, die nur vorübergehend in den Ferien und/oder neben dem Studium arbeiten, liegt häufig unter dem einkommensteuerlichen Grundfreibetrag. Daher erhalten sie regelmäßig die vom Arbeitgeber einbehaltenen Beträge für Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zurück.
Bis zu welchem Arbeitslohn fällt keine Einkommensteuer an?
Wenn keine weiteren Einkünfte vorliegen, fällt bei ledigen Arbeitnehmern bis zu einem Jahresarbeitslohn von 10.281 Euro (Lohnsteuer 2012, Steuerklasse I, keine Sozialversicherungspflicht) keine Einkommensteuer an.
Für Verheiratete Alleinverdiener gilt ein Betrag von 19.386 Euro (Lohnsteuer 2012, Steuerklasse III, keine Sozialversicherungspflicht).
Was muss ich tun?
Prüfen Sie zunächst, ob Ihr Arbeitgeber von Ihrem Arbeitslohn Steuern einbehalten hat.
Sie finden diese Angaben auf dem Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (oder auf der Lohnsteuerkarte), die Ihnen Ihr Arbeitgeber ausgehändigt hat.
Ist dies der Fall, dann können Sie einen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung stellen.
Nach Ergehen des Einkommensteuerbescheids werden die Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag vom Finanzamt erstattet.
Ggf. einbehaltene Kirchenlohnsteuer wird vom Kirchensteueramt zurückgezahlt. Hierfür ist jedoch kein weiterer Antrag erforderlich.
Wichtig ist, dass Sie im Antrag bzw. in der Erklärung die sog. eTIN oder die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) angeben. Denn nur so ist gewährleistet, dass die vom Arbeitgeber elektronisch an das Finanzamt übermittelten Daten auch tatsächlich für Ihre Einkommensteuerveranlagung zur Verfügung stehen.
Sie finden die eTIN bzw. IdNr. auf dem Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung, die Ihnen Ihr Arbeitgeber ausgehändigt hat bzw. aushändigen wird, sobald er Ihre Lohndaten an das Finanzamt übermittelt hat.
Hat Ihr Arbeitgeber die Lohndaten noch auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt, dann müssen Sie Ihrem Antrag die Lohnsteuerkarte beifügen.
Welche Formulare brauche ich?
Wenn Sie neben dem Arbeitslohn keine weiteren Einkünfte hatten, können Sie den Vordruck „Vereinfachte Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer“ verwenden.
Ansonsten benötigen Sie insbesondere die Vordrucke „Einkommensteuererklärung“, „Anlage N“ und die Anlage(n) für die weiteren Einkünfte.
Die genannten Formulare finden Sie in unserer Rubrik Formulare/Steuererklärung/Einkommensteuer.
Schnell und bequem via Internet!
Ihren Antrag auf Einkommensteuerveranlagung können Sie auch elektronisch über das Internet an Ihr Finanzamt übermitteln. Die Steuerverwaltung stellt dazu kostenlos auf CD-ROM oder via Download das Programm ElsterFormular zur Verfügung. Sie können aber auch ein kommerzielles Steuererklärungsprogramm verwenden, in welches das Übermittlungsmodul Elster integriert ist.
Nähere Infos dazu in unserer Rubrik ELSTER.
Welches Finanzamt ist zuständig?
Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie bei Antragstellung bzw. Abgabe der Einkommensteuererklärung Ihren Wohnsitz haben.
Wenn Sie mehrere Wohnsitze haben (etwa am Studienort und bei den Eltern), ist der Wohnsitz maßgebend, an dem Sie sich vorwiegend aufhalten.
Ab wann kann ich den Antrag stellen?
Der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung kann erst nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, in dem Sie den Arbeitslohn bezogen haben.
Bis wann muss ich den Antrag gestellt haben?
Der Antrag muss innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, in dem der Arbeitslohn bezogen wurde.
Beispiel:
Wer im Jahr 2013 gearbeitet hat, kann den Antrag bis spätestens 31.12.2017 stellen.
Noch ein Hinweis zum Kindergeld
Bis zum Kalenderjahr 2011 erhielten Eltern für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet hatten, u. a. nur dann Kindergeld, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Ausbildung bestimmt oder geeignet waren, einen bestimmten Jahresbetrag nicht überschritten haben. Diese Eigenverdienstgrenze lag zuletzt (2011) bei 8.004 Euro. Der Betrag reduzierte sich zeitanteilig, wenn die Kindergeldberechtigung bereits aus anderen Gründen nicht für das ganze Kalenderjahr bestanden hat (etwa wegen Ableistung des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes). In diesem Fall blieben aber auch die außerhalb der Kindergeldberechtigung erzielten Einkünfte bei der Ermittlung des Grenzbetrages unberücksichtigt.
Diese Eigenverdienstgrenze ist ab dem Kalenderjahr 2012 entfallen.