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Frist bei Steuererklärung per ELSTER



Steuererklärung mit ELSTER

1. Steuererklärungsfrist mit ELSTER-Programm

Grundsätzlich sind Steuererklärungen bis zum 31. Juli des folgenden Kalenderjahres abzugeben. Aus aktuellem Anlass wurden für die Steuererklärungen der Jahre 2020 bis 2024 die Abgabefristen verlängert. Eine aktuelle Übersicht über die Steuererklärungsfristen finden Sie auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums, auf der letzten Seite des

Verlängerung der Erklärungsfristen für die Einkommensteuererklärungen

Die Erklärungsfristen für die Einkommensteuererklärungen für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 wurden durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2022 wie folgt verlängert:

  • Besteuerungszeitraum 2020: 31. Mai 2023 (statt 31. Juli 2022)
  • Besteuerungszeitraum 2021: 31. Mai 2024 (statt 31. Juli 2023)
  • Besteuerungszeitraum 2022: 31. Mai 2025 (statt 31. Juli 2024)
  • Besteuerungszeitraum 2023: 31. Mai 2026 (statt 31. Juli 2025)

Die Fristverlängerung gilt für alle Steuerpflichtigen, unabhängig von ihrem Einkommen oder ihrer Rechtsform.

Hintergrund

Die Verlängerung der Erklärungsfristen ist auf die andauernde Corona-Pandemie und die Auswirkungen der Ukraine-Krise zurückzuführen. Diese Belastungen führen zu einer erhöhten Arbeitsbelastung für Steuerpflichtige und Steuerberater. Die Verlängerung der Fristen soll den Steuerpflichtigen mehr Zeit geben, ihre Erklärungen zu erstellen und einzureichen.

Auswirkungen

Die Verlängerung der Erklärungsfristen hat folgende Auswirkungen:

  • Steuerpflichtige haben mehr Zeit, ihre Erklärungen zu erstellen und einzureichen.
  • Steuerberater haben mehr Zeit, die Erklärungen ihrer Mandanten zu prüfen und zu bearbeiten.
  • Die Finanzverwaltung kann die Erklärungen der Steuerpflichtigen in Ruhe prüfen.

Fazit

Die Verlängerung der Erklärungsfristen ist eine sinnvolle Maßnahme, um die Steuerpflichtigen und Steuerberater in der aktuellen Situation zu entlasten. Sie trägt dazu bei, dass die Steuererklärungen in Ruhe und sorgfältig erstellt und geprüft werden können.


Der Antrag auf Steuererklärung ist bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden vierten Kalenderjahres durch Abgabe einer Steuererklärung zu stellen (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG). Fällt das Ende der Zweijahresfrist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet sie mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags (§ 108 Abs. 3 AO, s. Frist Lohnsteuerjahresausgleich).


Die innerhalb dieser Frist einzureichende Steuererklärung ist entweder nach amtlich vorgeschriebenem, eigenhändig zu unterschreibendem Steuerformular abzugeben (§ 150 Abs. 1 Satz 1 AO, § 25 Abs. 3 Sätze 4, 5 EStG) oder im automatisierten Besteuerungsverfahren im Wege eines zugelassenen Datenübertragungsverfahrens zu übermitteln (§ 150 Abs. 6 Satz 1 AO i.V.m. § 1 Steuerdaten-Übermittlungsverordnung - StDÜV - vom 28.1.2003, BGBl 2003 I S. 139). Ein solches zugelassenes Verfahren ist das sog. ELSTER-Programm. Hier finden Sie kostenlose Steuerprogramme und einen Vergleich an getesteten Einkommensteuerprogrammen.


2. Abgabe der Steuererklärung mit ELSTER

Sie können über ELSTER (Elektronische Steuer-Erklärung) digital, schnell und sicher mit dem Finanzamt in Kontakt treten und Ihre Steuererklärung abgeben.

ELSTER

ist ein barrierefreier und plattformunabhängiger Zugang zu den elektronischen Diensten der Steuerverwaltung.



Falls Sie Ihre Steuererklärung auf Papier machen, finden Sie hier Vordrucke und andere Formulare zum Herunterladen:

Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung

. Die Vordrucke können nicht per E-Mail von Ihrem Finanzamt angenommen werden. Bitte drucken Sie die Formulare aus und versenden Sie diese als Brief an das für Sie zuständige Finanzamt. Die Papiervordrucke erhalten Sie auch in den Finanzämtern und in vielen Stadt- oder Gemeindeverwaltungen.


Steuererklärungen ab dem Jahr 2020 (abzugeben im Jahr 2021) können nicht mehr in ElsterFormular erstellt werden. Sie können gerne meine online Steuererklärung nutzen.

Sind die Voraussetzungen einer Pflicht- bzw. Amtsveranlagung zur Einkommensteuer (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG) nicht erfüllt, findet eine Steuerveranlagung, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer, nur auf Antrag (Abgabe einer Steuererklärung bzw. Lohnsteuerjahresausgleich) statt (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 EStG).



Wie mache ich eine Steuererklärung mit Elster online?

Um eine Steuererklärung mit ELSTER online zu machen, müssen Sie zunächst ein Benutzerkonto erstellen und sich anmelden. Hier ist eine Schritt-für-Schritt-Anleitung:

  1. Gehen Sie auf die Website der ELSTER-Plattform ( https://www.elster.de/ ) und klicken Sie auf "Mein ELSTER" oben rechts.

  2. Klicken Sie auf "Benutzerkonto anlegen" und folgen Sie den Anweisungen, um Ihre persönlichen Daten und Benutzerkonto-Informationen einzugeben.

  3. Nachdem Sie sich angemeldet haben, klicken Sie auf "Steuererklärung abgeben" und wählen Sie die entsprechende Steuerart aus, z.B. Einkommensteuer.

  4. Geben Sie alle erforderlichen Daten in die entsprechenden Felder ein. ELSTER zeigt Ihnen dabei auch, welche Belege und Nachweise Sie benötigen.

  5. Prüfen Sie Ihre Angaben und speichern Sie die Steuererklärung ab.

  6. Schicken Sie die Steuererklärung online ab, indem Sie auf "Absenden" klicken. ELSTER bestätigt Ihnen den Eingang der Steuererklärung per E-Mail.

Beachten Sie bitte, dass die Verwendung von ELSTER die Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Steuererklärung bedeutet. Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie dazu verpflichtet sind, sollten Sie sich bei Ihrem Finanzamt informieren.

Eine durch Gesetz für Anträge, Erklärungen oder Mitteilungen angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden (§ 87a Abs. 3 Satz 1 AO). In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen (§ 87a Abs. 3 Satz 2 AO). Zu den Anträgen, für die das Gesetz die Schriftform vorsieht, gehört auch der Antrag nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG.


Soll in anderen als den in § 6 StDÜV (Besonderheiten bei Steueranmeldungen und zusammenfassenden Meldungen) geregelten Fällen bei der elektronischen Übermittlung von Steuererklärungsdaten auf eine qualifizierte elektronische Signatur verzichtet werden, ist für die Datenübermittlung und den Druck der Steuererklärung (komprimierter Vordruck) das von der Finanzverwaltung erstellte Softwarepaket (TeleModul) zu nutzen. Der Steuerpflichtige hat zu versichern, dass im Ausdruck der Steuererklärung keine anschließenden Änderungen vorgenommen worden sind. In diesen Fällen - also auch bei der elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung im ELSTER-Verfahren - ersetzt die elektronische Übermittlung von Steuererklärungsdaten nicht die Abgabe einer Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck i.S. des § 150 Abs. 1 AO. Es gilt insoweit das BMF-Schreiben vom 27.12.1999 (IV D 4 - O 2250 - 120/99/IV D 6 - S 0082 - 17/99, BStBl 1999 I S. 1049). Durch das bloße Bereitstellen der Steuererklärungsdaten werden auch die Fristen zur Abgabe einer Steuererklärung nicht gewahrt (Tz. 5 des BMF-Schreibens vom 5.2.2003, IV D 4 - O 2250 - 38/03 - StDÜV: Elektronische Übermittlung von Steuererklärungen -, BStBl 2003 I S. 160).


Beispiel:

Der Stpfl. A, der als Ingenieur nichtselbstständig tätig ist und mit seiner nicht berufstätigen Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, überträgt seine Einkommensteuererklärung für die Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 EStG für den Veranlagungszeitraum 2002 am 30.12.2006 mittels des ELSTER-Moduls elektronisch an das Finanzamt. Der komprimierte, von den Ehegatten eigenhändig unterschriebene Steuererklärungsvordruck geht am 4.1.2007 beim Finanzamt ein.


Lösung:

Maßgeblich für die Frage, ob die Antragsfrist gewahrt wurde, ist der Zeitpunkt des Eingangs des komprimierten Vordrucks im Finanzamt. Da die Antragsfrist mit Ablauf des 31.12.2006 (Freitag) endete und der komprimierte Vordruck erst am 4.1.2007 beim Finanzamt eingegangen ist, ist die Antragsfrist versäumt.

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3. Rechtsfolgen der Fristversäumnis

3.1 Grundsätzliches

Bei der Vierjahresfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, die nicht gemäß § 109 Abs. 1 AO nach behördlichem Ermessen verlängerbar ist. Geht die Einkommensteuererklärung nicht in der vorgeschriebenen Form fristgerecht beim Finanzamt ein, kann sie nur noch berücksichtigt werden, wenn dem Steuerpflichtigen gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, weil er ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten (vgl. AO-Kartei OFD Magdeburg § 110 Karte 1).




Siehe auch Verspätungszuschlag nach § 152 AO

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3.2 Übermittlungsfehler

Der Steuerpflichtige ist grundsätzlich berechtigt, die Frist bis zur letzten Minute auszunutzen, sofern er dafür Sorge trägt, dass die von ihm gewählte fristwahrende Rechtshandlung bei einem normalen Geschehensablauf auch tatsächlich rechtzeitig beim Handlungsadressaten eingeht. Stellt daher eine staatliche Einrichtung zur Übermittlung fristgebundener Rechtshandlungen eine elektronische oder vergleichbare Übermittlungsart zur Verfügung, so braucht sich der Steuerpflichtige kurz vor Ablauf der jeweiligen Frist nicht um eine andere Ermittlungsart zu bemühen, wenn er sich auf die elektronische Übermittlungsart verlässt, die elektronische Übermittlung jedoch nicht zustande kommt, weil außerhalb seiner eigenen Übermittlungssphäre, sei es auf dem Übermittlungsweg oder bei der Empfangsstation, nachweislich ein Übermittlungsfehler eingetreten ist (so BVerfG vom 1.8.1996, 1 BvR 121/95 für das fehlgeschlagene Rechtsmittelfax eines Rechtsanwalts). Da eine komprimierte Steuererklärung mit Telenummer nur bei einer erfolgreichen Datenübermittlung ausgedruckt wird, kann, wenn eine gescheiterte Datenübermittlung ursächlich für den verspäteten Eingang der für die Fristwahrung maßgeblichen komprimierten Steuererklärung im Finanzamt war, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen.

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3.3 Rechtsirrtum betreffend die Frist

Handelt es sich nicht um einen vom Steuerpflichtigen nicht verschuldeten Übermittlungsfehler, sondern wendet er einen unverschuldeten Rechtsirrtum betreffend die versäumte Frist selbst ein, so kann Wiedereinsetzung grundsätzlich nur gewährt werden, wenn sich der Irrtum auf die Dauer der Frist bezieht (BFH vom 9.5.1967, II B 3/67, BStBl 1967 III S. 472; vom 8.5.1996, X B 166/95, BFH/NV1996 S. 771, m.w.N).


Bezieht sich dagegen der geltend gemachte Rechtsirrtum des Steuerpflichtigen auf die Existenz der Frist als solcher, so liegt regelmäßig kein unverschuldeter Wiedereinsetzungsgrund vor, weil es sich insoweit um einen Irrtum über das materielle Recht handelt (BFH vom 8.5.1996, X B 166/95, BFH/NV 1996 S. 771, m. w. N.). Denn zur Allgemeinverbindlichkeit eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Bundesgesetzes reicht gemäß Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG seine Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl) aus. Nach dem danach geltenden Prinzip der sog. formellen Gesetzesverkündung ist es nicht notwendig, dass das jeweilige Gesetz auch tatsächlich allen Bürgern bekannt wird, sondern es genügt, dass das Gesetz über das BGBl der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich ist, die es dem Bürger gestattet, sich verlässliche Kenntnis vom Inhalt des Gesetzes zu verschaffen. Deshalb besteht über die Gesetzeslage eine allgemeine Informationspflicht des Bürgers (vgl. BFH vom 22.7.1991, III B 22/91, BFH/NV 1992 S. 257; vom 14.9.1999, III R 78/97, BStBl 2000 II S. 37). Eventuelle Informationsmängel über das geltende Recht gehen daher regelmäßig als Fahrlässigkeitsfehler zu Lasten des Bürgers, weil er sich anderenfalls die ihm allein genehmen Gesetze aussuchen könnte.


Die Frage, ob ein (unverschuldeter) Rechtsirrtum über die Ausschlussfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugänglich ist, ist Gegenstand des beim BFH Revisionsverfahrens VI R 51/04.

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Rechtsgrundlagen zum Thema: elster

UStAE 
UStAE 18.1. Verfahren bei der Besteuerung nach § 18 Abs. 1 bis 4 UStG

UStAE 18a.1. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung

UStAE 18c.1. Verfahren zur Übermittlung der Meldungen nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung

UStAE 18.1. Verfahren bei der Besteuerung nach § 18 Abs. 1 bis 4 UStG

UStAE 18a.1. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung

UStAE 18c.1. Verfahren zur Übermittlung der Meldungen nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung

UStR 
UStR 225. Verfahren bei der Besteuerung nach § 18 Abs. 1 bis 4 UStG

UStR 245a. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung

AEAO 
Zu § 122a Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf:

AEAO Zu § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel:


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


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