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Elsterformular online

Elsterformular online: Steuererklärung mit ELSTER an das Finanzamt senden

Steuererklärung mit ELSTER

Mit dem Programm ElsterFormular bietet die Finanzverwaltung eine kostenlose Software zur Erstellung der Steuererklärung beziehungsweise Steueranmeldung am PC und der anschließenden elektronischen, verschlüsselten Datenübermittlung an.

Wichtiger Hinweis: ElsterFormular wird Ihnen letztmalig im Jahr 2020 für Steuererklärungen und Anmeldungen des Jahres 2019 zur Verfügung gestellt. Das bedeutet: Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 (abzugeben im Jahr 2021) kann nicht mehr in ElsterFormular erstellt werden. Sie können Ihre Steuerdaten aus ElsterFormular zu Mein ELSTER oder zu anderer Software übernehmen. Dies erspart Ihnen die Neueingabe der bereits in ElsterFormular erfassten Angaben. Den Start des Datenexports aus ElsterFormular finden Sie im Menüpunkt „Export“. Bitte beachten: Nachdem der Export aus ElsterFormular durchgeführt wurde dauert es ca. 5-10 Minuten bis die Datensätze in Mein ELSTER eingehen. Der Import wird Ihnen in Mein ELSTER automatisch beim nächsten Login nach der genannten Zeitspanne angeboten.


Sie können gerne meine online Steuererklärung nutzen.



Die Abgabe einer Steuererklärung lohnt sich: i.d.R. werden durchschnittlich mehr als 1.000 Euro Steuern erstattet!

Sie können Ihre Steuererstattung schnell & einfach selbst berechnen:

Rechner Steuerertattung

Sind Sie verheiratet?
Steuerpflichtige(r)   Ehepartner(in)
Jahresbruttolohn
Fahrtkosten: Einfache Entfernung Wohnung - Arbeitsstätte
Häusliches Arbeitszimmer
Doppelte Haushaltsführung
sonstige Werbungskosten
(Fortbildung, Arbeitsmittel etc.)
Kinder
Kinderbetreuungskosten
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Spenden
Außergewöhnliche Belastungen
Kirchensteuer
1) Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.
2) Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.
3) Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.
4) Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 Euro im Monat.
5) Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.
6) Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.
7) Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
8) Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.


Formulare

Steuererklärungen ab dem Jahr 2020 (abzugeben im Jahr 2021) können nicht mehr in ElsterFormular erstellt werden. Sie können gerne meine online Steuererklärung nutzen.

Für nach dem 31.12.2004 endende Voranmeldungs- bzw. Anmeldungszeiträume sind USt-Voranmeldungen und LSt-Anmeldungen grundsätzlich auf elektronischem Weg zu übermitteln. Dafür stellt die Steuerverwaltung das kostenlose Programm ElsterFormular (www.elsterformular.de) zur Verfügung.

Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das Finanzamt auf Antrag zulassen, dass die USt-Voranmeldung und die LSt-Anmeldung auf Papier oder per Telefax abgegeben werden. Dem Antrag ist insbesondere dann zuzustimmen, wenn dem Unternehmer bzw. Arbeitgeber die Schaffung der technischen Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung nicht zuzumuten ist.

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Aus Vereinfachungsgründen ist es für bis zum 31.3.2005 endende Voranmeldungs- bzw. Anmeldungszeiträume nicht zu beanstanden, wenn die Abgabe der USt-Voranmeldung bzw. der LSt-Anmeldung in herkömmlicher Form als entsprechender Antrag des Unternehmers bzw. Arbeitgebers angesehen wird. Eine förmliche Zustimmung des Finanzamts ist nicht erforderlich.

Hier finden Sie die Steuerformulare als PDF-Download.


Funktionen

  • Komfortable Eingabe anhand der gewohnten Formularoberfläche
  • Hilfefunktion im Umfang der amtlichen Anleitung
  • Steuerberechnung
  • Vorausgefüllte Steuererklärung (Abruf von Bescheinigungen)
  • Übernahme von Daten aus dem Vorjahr
  • Plausibilitätsprüfung bei Erstellung und Übermittlung
  • Anzeige Ihrer Bescheiddaten und Vergleich mit den übermittelten Werten
  • Sichere und dem Stand der Technik entsprechende Übertragung der Daten via Internet an die Steuerverwaltung – Verschlüsselung über ein hybrides Verfahren unter Verwendung der Verfahren RSA (2048 Bit) und 3DES (112 Bit)
  • Online-Aktualisierung der Software über gesicherte SSL-Verbindung
  • Papierlose Abgabe der Steuererklärung und höchste Sicherheit bei Anmeldesteuern durch elektronisches Zertifikat (Voraussetzung: Registrierung in Mein ELSTER)
  • Ausdruck einer komprimierten Steuererklärung (nur bei Jahressteuern)
  • Ausdruck des Übertragungsprotokolls
  • ElsterFormular können Sie auch dann verwenden, wenn Ihnen bisher noch keine Steuernummer zugeteilt wurde
    Hinweis
    : Die elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen beziehungsweise Lohnsteuer-Anmeldungen ohne Steuernummer ist nicht möglich.
  • Screenreader-Modus für sehbehinderte Anwender

Aktuelle Fragen

Mehr Fragen und Antworten finden Sie in den FAQ


Hinweise:

Bei Beantwortung der Frage, ob die Unterlassung bestimmter steuerrelevanter Angaben in der Steuererklärung auf einem groben Verschulden des Steuerpflichtigen, einem entschuldbaren mechanischen Versehen (z. B. Übertragungsfehler) oder einem entschuldbaren Rechtsirrtum infolge mangelnder Kenntnis steuerrechtlicher Vorschriften beruht, ist nicht zwischen Steuererklärungen auf Papier und elektronisch erstellten Steuererklärungen zu unterscheiden. 2Wird die Steuererklärung elektronisch zum Beispiel mithilfe des Programms ElsterFormular erstellt, kann der Steuerpflichtige bei Erfassung der Daten anhand der gewohnten Formularoberfläche vom kompletten Steuererklärungsvordruck und allen dort gestellten Fragen Kenntnis nehmen; darüber hinaus wird auch eine Hilfefunktion im Umfang der amtlichen Anleitung geboten. 3Unerheblich ist daher, dass in der komprimierten Steuererklärung nur ein Ausdruck der tatsächlich erfassten und übermittelten Daten erfolgt.

Der BFH hat in zwei Parallelverfahren (Az.: VI R 9/12 aus HH) über die Frage des groben Verschuldens i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO in Fällen zu entscheiden gehabt, in denen die Steuerpflichtigen ihre Einkommensteuererklärung über ElsterFormular erstellt hatten.

Obwohl der BFH in seinem Urteil zum Az.: VI R 9/12 explizit darauf hinweist, dass am Computerbildschirm ein Überblick über die ausfüllbaren Felder im ElsterFormular deutlich schwieriger zu erlangen ist, als in einer Steuererklärung in Papierform, hat er in dem Parallelverfahren die vorhandenen Hinweise des Programms für ausreichend erachtet, damit ein grobes Verschulden des Steuerpflichtigen angenommen und Änderungsanträgen nach § 173 AO bei Erklärungen im Elster-Verfahren damit keine generelle Sonderstellung eingeräumt.

Bei einem Vergleich der beiden Urteile wird deutlich, dass der Grund für die abschlägige Entscheidung in dem Hamburger Verfahren letztlich eben nicht in den Besonderheiten der elektronisch ausgefüllten Steuererklärung liegt. Zu beurteilen waren nahezu identische Sachverhalte, die sich jedoch in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen ereignet hatten. Die Vorinstanzen hatten zutreffend festgestellt, dass die Hinweise beim Ausfüllen der Erklärungsvordrucke in den beiden Veranlagungszeiträumen nicht identisch waren und in dem einen VZ für diesen konkreten Fall nicht ausreichend gewesen sind, um ein grobes Verschulden des Steuerpflichtigen anzunehmen.

Bei Änderungsanträgen nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist weiterhin – unabhängig von der Form der Erklärung – im Einzelfall zu prüfen, ob dem Vortrag des Steuerpflichtigen hinsichtlich der Deutlichkeit des Urteils verwendeten) Erklärungsvordrucks gefolgt werden kann oder die erforderliche Sorgfalt verletzt wurde.

Allein der Umstand, dass die mit ElsterFormular abgegebene elektronische Einkommensteuererklärung keinen vollständigen Ausdruck der Steuererklärungsformulare liefert, lässt eine ansonsten gegebene grobe Fahrlässigkeit nicht entfallen.

Der Steuerpflichtige handelt auch dann regelmäßig grob fahrlässig i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn er die dem elektronischen ElsterFormular beigefügten Erläuterungen zur Einkommensteuererklärung unbeachtet lässt. Dies gilt allerdings nur, soweit solche Erläuterungen für einen steuerlichen Laien ausreichend verständlich, klar und eindeutig sind.

Ein grobes Verschulden des Steuerpflichtigen an dem nachträglichen Bekanntwerden von Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO liegt dann nicht vor, wenn die Finanzbehörde mittels von ihr bereit gestellter elektronischer Steuerprogramme (Elster-Formular 2006/2007) Eingabearbeiten auf den Steuerpflichtigen verlagert und diesem bei der Erfassung der Steuererklärungsdaten ein Eingabefehler unterläuft, der sich innerhalb der Einspruchsfrist nicht aufgedrängt hat und der die Finanzbehörde wegen einer ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 129 AO zur Berichtigung berechtigt hätte.

Für das Jahr 2008 stellt es kein grobes Verschulden dar, dass der Steuerpflichtige die Unterhaltsaufwendungen nicht bereits in der elektronisch mit ElsterFormular abgegebenen Steuererklärung angegeben hat.

Werden offensichtliche Fehler des Steuerpflichtigen vom Finanzamt übernommen, liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor, auch wenn das Finanzamt die Fehler im ELSTER-Verfahren als eigene übernimmt.

Rechtsgrundlagen zum Thema: Elsterformular

AEAO 
AEAO Zu § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel:


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


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Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)

Termine nach Vereinbarung.
Anfragen bitte nur per E-Mail:
Steuerberater@steuerschroeder.de

Ich bin für Sie da, wenn es um Ihre Steuern geht.


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