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Abgabenordnung (AO)

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AO § 337 Kosten der Vollstreckung

Sechster Teil: Vollstreckung

Vierter Abschnitt: Kosten

(1) 1Im Vollstreckungsverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. 2Schuldner dieser Kosten ist der Vollstreckungsschuldner.

(2) Für das Mahnverfahren werden keine Kosten erhoben.


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