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Abgabenordnung (AO)

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AO § 375 Nebenfolgen

Achter Teil: Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren

Erster Abschnitt: Strafvorschriften

(1) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen

  1. Steuerhinterziehung,

  2. Bannbruchs nach § 372 Abs. 2, § 373,

  3. Steuerhehlerei oder

  4. Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat,

kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs).

(2) 1Ist eine Steuerhinterziehung, ein Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 oder eine Steuerhehlerei begangen worden, so können

  1. die Erzeugnisse, Waren und andere Sachen, auf die sich die Hinterziehung von Verbrauchsteuer oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union , der Bannbruch oder die Steuerhehlerei bezieht, und

  2. die Beförderungsmittel, die zur Tat benutzt worden sind,

eingezogen werden. 2§ 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.


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