Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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Buch 5 - Erbrecht
Abschnitt 9 - Erbschaftskauf
§ 2378 BGB Nachlassverbindlichkeiten
(1) Der Käufer ist dem Verkäufer gegenüber verpflichtet, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, soweit nicht der Verkäufer nach § 2376 dafür haftet, dass sie nicht bestehen.
(2) Hat der Verkäufer vor dem Verkauf eine Nachlassverbindlichkeit erfüllt, so kann er von dem Käufer Ersatz verlangen.
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