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Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse

Titel 3 - Aufrechnung

§ 388 BGB Erklärung der Aufrechnung

Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.


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