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Betriebsprüfungsordnung (BpO)

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§ 34 BpO Aufstellung von Prüfungsgeschäftsplänen

VII. Prüfungsgeschäftsplan, Jahresstatistik

(1) 1Die zur Prüfung vorgesehenen Fälle werden in regelmäßigen Abständen in Prüfungsgeschäftsplänen zusammengestellt. 2Der Abstand darf bei Großbetrieben nicht kürzer als 6 Monate und nicht länger als 12 Monate sein. 3Änderungen der Prüfungsgeschäftspläne sind jederzeit möglich. 4In den Prüfungsgeschäftsplänen ist auf Konzernzugehörigkeit hinzuweisen.

(2) (weggefallen)


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