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H B 181.1 ErbStH

Zu § 181 BewG

Abgrenzung der Grundstücksart nach dem Verhältnis von Wohn- und Nutzfläche

Beispiel:

Auf einem Grundstück befindet sich ein mehrgeschossiges Gebäude, in dem sich insgesamt 400 m2 Wohnfläche und 200 m2 Nutzfläche befinden. Die Nutzfläche entfällt zu jeweils 50 % auf die Kellerräume der Wohnungsmieter des Gebäudes sowie auf betrieblich genutzte Flächen. Das Grundstück ist der Grundstücksart gemischt genutztes Grundstück zuzuordnen, da nur 80 % von insgesamt 500 m2 Wohn- und Nutzfläche der Wohnungsnutzung dienen. Die im Nutzungszusammenhang mit den Wohnflächen stehenden Kellerräume der Mieter (Nutzfläche 100 m2) sind hierbei nicht zu berücksichtigen.

Wohn-/Nutzfläche nach WoFIV

> Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche vom 25.11.2003 (BGBl I S. 2346)


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