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H B 190.6 ErbStH

Zu § 190 BewG

Tiefgaragenplatz bei Wohnungs- und Teileigentum

Bei Wohnungs- und Teileigentum mit Tiefgaragenplatz wird grundsätzlich von einer wirtschaftlichen Einheit ausgegangen. Der Tiefgaragenstellplatz ist hierbei als gesonderter Gebäudeteil zu bewerten. Es bestehen keine Bedenken, die Brutto-Grundfläche (BGF) des Tiefgaragenstellplatzes aus Vereinfachungsgründen wie folgt zu ermitteln:

BGF = tatsächliche Stellplatzfläche (Länge × Breite) × 1,55.


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