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H E 13b.20 ErbStH

Zu § 13b ErbStG

Anteil des jungen Verwaltungsvermögens bei Anteilen an Kapitalgesellschaften

Beispiel:

A schenkt B seine Anteile (40 %) an der C-GmbH. Der Steuerwert der Anteile wurde mit 500 000 EUR festgestellt. Der Gesamtwert der GmbH beträgt 1 250 000 EUR. Zum Vermögen der GmbH gehört Verwaltungsvermögen im Wert von 250 000 EUR, wovon 200 000 EUR auf Wertpapiere entfallen, die die GmbH vor einem Jahr erworben hat.

Die GmbH überschreitet die Verwaltungsvermögensgrenze von 50 % (250 000 EUR : 1 250 000 EUR = 20 %) nicht. Die Wertpapiere gehören zum jungen Verwaltungsvermögen, da sie der GmbH noch nicht länger als zwei Jahre zuzurechnen sind.

Von den verschenkten GmbH-Anteilen gehören

500 000 EUR × 200 000 EUR
1 250 000 EUR
 = 80 000 EUR

nicht zum begünstigten Vermögen. Damit sind 420 000 EUR (500 000 EUR – 80 000 EUR) begünstigt.

Anteil des jungen Verwaltungsvermögens bei Beteiligungen an Personengesellschaften

Beispiel:

Der gemeine Wert des Gesamthandsvermögens einer Personengesellschaft beträgt 1 000 000 EUR. Das zum Gesamthandsvermögen gehörende Verwaltungsvermögen beträgt 400 000 EUR, wovon 50 000 EUR zum jungen Verwaltungsvermögen gehören. Demnach wäre bezüglich des Gesamthandsvermögens der Personengesellschaft die Grenze von 50 % nicht überschritten.

Zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters A gehört eine Maschine mit gemeinem Wert von 30 000 EUR, die er der Personengesellschaft überlassen hat.


Gemeiner Wert Gesamthandsvermögen
1 000 000 EUR
 
 
Aufteilung
 
A
B
Kapital
./. 1 000 000 EUR
500 000 EUR
500 000 EUR
Unterschiedsbetrag
0 EUR
 
 
Verteilung 50 : 50
 
+    0 EUR
0 EUR
Sonderbetriebsvermögen A
 
+  30 000 EUR
 
Anteil am Betriebsvermögen
 
530 000 EUR
 

Die zum Verwaltungsvermögen und zum jungen Verwaltungsvermögen im Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft gehörenden Wirtschaftsgüter sind nach dem maßgebenden Gewinnverteilungsschlüssel dem jeweiligen Gesellschafter zuzurechnen.

Der Umfang des Verwaltungsvermögens berechnet sich wie folgt:

400 000 EUR × 0,5
530 000 EUR
 = 37,73 % < 50 %

Hinsichtlich der Beteiligung des A ist die Grenze von 50 % nicht überschritten. Im Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft befindet sich jedoch junges Verwaltungsvermögen. Hiervon entfallen (50 000 EUR × 0,5) 25 000 EUR auf die Beteiligung des A. Damit rechnet die Beteiligung mit (530 000 EUR – 25 000 EUR =) 505 000 EUR zum begünstigten Vermögen und mit 25 000 EUR zum nicht begünstigten Vermögen.

Anteil des jungen Verwaltungsvermögens bei Unterbeteiligungen

Beispiel:

Zum Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs gehören Anteile an der A-GmbH mit einer unmittelbaren Beteiligung von 50 %. Der gemeine Wert des Betriebsvermögens der A-GmbH beträgt 1 000 000 EUR, der Wert der Anteile wurde mit 500 000 EUR festgestellt. Zum Betriebsvermögen der GmbH gehört Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 Satz 2 ErbStG im Wert von 250 000 EUR, davon junges Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 Satz 3 ErbStG von 50 000 EUR.

Der Wertanteil des gesamten Verwaltungsvermögens am gemeinen Wert des Betriebsvermögens der A-GmbH beträgt:

250 000 EUR : 1 000 000 EUR = 25,00 %

Damit zählen die Anteile an der A-GmbH zunächst nach § 13b Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 ErbStG nicht zum Verwaltungsvermögen des Gewerbebetriebs.

Wegen des jungen Verwaltungsvermögens der A-GmbH zählen die Anteile an der A-GmbH zu

500 000 EUR × 50 000 EUR
1 000 000 EUR
 = 25 000 EUR

zum Verwaltungsvermögen des Gewerbebetriebs im Sinne des § 13b Absatz 2 Satz 2 ErbStG, jedoch nicht zum jungen Verwaltungsvermögen des Gewerbebetriebs.


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