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H E 7.9 ErbStH

Zu § 7 ErbStG

Gesellschaftsanteil beim Ausscheiden eines Gesellschafters zu Lebzeiten

§ 7 Absatz 7 ErbStG enthält die Parallelvorschrift zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 ErbStG für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters noch zu seinen Lebzeiten (> R E 3.4). Auf die Absicht des ausscheidenden Gesellschafters, die verbleibenden Gesellschafter oder die Gesellschaft zu bereichern (Bereicherungswille), kommt es hiernach nicht an. Die Vorschrift ist sowohl bei einem freiwilligen als auch bei einem zwangsweisen Ausscheiden des Gesellschafters anzuwenden. Sie betrifft Anteile an einer Personengesellschaft und Anteile an einer Kapitalgesellschaft.

> BFH vom 1.7.1992 (BStBl II S. 921 und 925)


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