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R E 14.3 ErbStR Berücksichtigung früherer Erwerbe; Mindeststeuer und Festsetzungsfrist

Zu § 14 ErbStG

(1) Nach § 14 Absatz 1 Satz 4 ErbStG darf durch den Abzug der fiktiven Steuer auf den Vorerwerb (§ 14 Absatz 1 Satz 2 ErbStG) oder den Abzug der tatsächlich zu entrichtenden Steuer (§ 14 Absatz 1 Satz 3 ErbStG) die Steuer, die sich für den letzten Erwerb allein ergeben würde, nicht unterschritten werden (Mindeststeuer).

(2) 1§ 14 Absatz 2 ErbStG regelt den Ablauf der Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung für einen Erwerb, wenn diesem Erwerb im Rahmen des § 14 Absatz 1 ErbStG ein früherer Erwerb hinzuzurechnen ist oder war und der Wert des früheren Erwerbs durch Eintritt eines Ereignisses sich mit steuerlicher Rückwirkung später ändert. 2Der Bescheid über den Erwerb ist nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO zu ändern. 3Die Festsetzungsfrist endet nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist für den früheren Erwerb.

(3) 1§ 14 Absatz 2 ErbStG stellt klar, dass im Falle einer Aufhebung oder Änderung des Schenkungsteuerbescheides für Vorerwerbe nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO auch der Steuerbescheid für den Letzterwerb nach dieser Vorschrift zu ändern ist. 2Die Aufhebung oder Änderung des Schenkungsteuerbescheides für den Vorerwerb stellt für die Besteuerung des Letzterwerbs ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung dar.


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