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EStH H 32.11 (Zu § 32 EStG)

Zu § 32 EStG

H 32.11

Dienste im Ausland

A 20 Abs. 5 DA-KG 2015 :

„(5) Als Verlängerungstatbestände sind nicht nur der nach deutschem Recht geleistete GWD bzw. ZD sowie die Entwicklungshilfedienste nach dem EhfG oder dem ZDG zu berücksichtigen, sondern auch entsprechende Dienste nach ausländischen Rechtsvorschriften. Eine Berücksichtigung der nach ausländischen Rechtsvorschriften geleisteten Dienste ist jedoch grundsätzlich nur bis zur Dauer des deutschen gesetzlichen GWD oder ZD möglich. Dabei ist auf die zu Beginn des Auslandsdienstes maßgebende Dauer des deutschen GWD oder ZD abzustellen. Wird der gesetzliche GWD oder ZD in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat geleistet, so ist nach § 32 Abs. 5 Satz 2 EStG die Dauer dieses Dienstes maßgebend, auch wenn dieser länger als die Dauer des entsprechenden deutschen Dienstes ist.“

Entwicklungshelfer

  • >Gesetz vom 18.6.1969 (BGBl I S. 549 – EhfG), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20.12.2011 (BGBl I S. 2854).

  • Entwicklungshelfer sind deutsche Personen, die nach Vollendung ihres 18. Lebensjahres und auf Grund einer Verpflichtung für zwei Jahre gegenüber einem anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes Tätigkeiten in Entwicklungsländern ohne Erwerbsabsicht ausüben (>§ 1 EhfG). Als Träger des Entwicklungsdienstes sind anerkannt:

    1. Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ), Bonn/Eschborn,

    2. Arbeitsgemeinschaft für Entwicklungshilfe e.V. (AGEH), Köln,

    3. Evangelischer Entwicklungsdienst e.V. (EED/DÜ), Berlin,

    4. Internationaler Christlicher Friedensdienst e.V. (EIRENE), Neuwied,

    5. Weltfriedensdienst e.V. (WFD), Berlin,

    6. Christliche Fachkräfte International e.V. (CFI), Stuttgart,

    7. Forum Ziviler Friedensdienst e.V. (forumZFD), Bonn.

Ermittlung des Verlängerungszeitraums

A 20 Abs. 3 DA-KG 2015 :

„(3) Bei der Ermittlung des Verlängerungszeitraums sind zunächst die Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu berücksichtigen, in denen mindestens an einem Tag ein Dienst bzw. eine Tätigkeit i. S. d. § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG geleistet wurde. Dabei sind auch die Monate zu berücksichtigen, für die Anspruch auf Kindergeld bestand (vgl. BFH vom 5.9.2013 - BStBl 2014 II S. 39).“


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