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EStH H 4d (1) (Zu § 4d EStG)

Zu § 4d EStG

H 4d (1)

Allgemeines

> BMF vom 28.11.1996 (BStBl I S. 1435):

  1. Konzeptions- und Verwaltungskosten,

  2. Leistungsanwärter und Leistungsempfänger,

  3. Ermittlung der Rückdeckungsquote,

  4. Verwendung von Gewinngutschriften,

  5. Unterbrechung der laufenden Beitragszahlung oder Beitragseinstellung,

  6. Rückdeckungsversicherungen für unter 30jährige Leistungsanwärter,

  7. zulässiges Kassenvermögen bei abweichender Fälligkeit der Versorgungs- und Versicherungsleistungen,

  8. Übergangsregelung nach § 52 Abs. 5 Satz 2 EStG a. F.,

  9. zulässiges Kassenvermögen für nicht lebenslänglich laufende Leistungen,

  10. tatsächliches Kassenvermögen und überhöhte Zuwendungen.

Hinterbliebenenversorgung für den Lebensgefährten

> BMF vom 25.7.2002 (BStBl I S. 706)

Übertragung von Unterstützungskassenzusagen auf Pensionsfonds

Zur Übertragung von Unterstützungskassenzusagen auf Pensionsfonds nach § 4d Abs. 3 und § 4e Abs. 3 EStG i. V. m. § 3 Nr. 66 EStG > BMF vom 26.10.2006 (BStBl I S. 709) und vom 10.7.2015 (BStBl I S. 544) .

Überversorgung

Zur bilanzsteuerrechtlichen Berücksichtigung von überdurchschnittlich hohen Versorgungsanwartschaften (Überversorgung) > BMF vom 3.11.2004 (BStBl I S. 1045) und vom 13.12.2012 (BStBl 2013 I S. 35).

>H 6a (17)

Unterstützungskasse

Eine Unterstützungskasse ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (> BFH vom 5.11.1992 - BStBl 1993 II S. 185, >§ 1b Abs. 4 Betriebsrentengesetz).

Versorgungsausgleich

Zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleiches (VAStrRefG) auf Unterstützungskassen > BMF vom 12.11.2010 (BStBl I S. 1303).

Zuwendungen

Zuwendungen i. S. d. § 4d EStG sind Vermögensübertragungen, die die Unterstützungskasse einseitig bereichern und nicht auf einem Leistungsaustausch beruhen. Es ist unerheblich, ob die Zuwendung auf einer Verpflichtung des Trägerunternehmens beruht oder freiwillig erfolgt (> BFH vom 5.11.1992 - BStBl 1993 II S. 185).


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