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H 11.2 GewStH Steuermesszahlen bei Hausgewerbetreibenden und bei ihnen gleichgestellten Personen

Zu § 11 GewStG

Allgemeines

>R 15.1 Abs. 2 EStR

>H 15.1 EStH

Fremde Hilfskraft

Als „fremde Hilfskraft” bezeichnet § 2 Abs. 6 Heimarbeitsgesetz denjenigen, der als Arbeitnehmer eines Hausgewerbetreibenden oder nach § 1 Abs. 2 Buchstabe b und c Gleichgestellten in deren Arbeitsstätte beschäftigt ist. Fremde Hilfskräfte des Hausgewerbetreibenden sind alle aufgrund von Arbeitsverträgen – auch aushilfsweise – bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich solcher, die nahe Angehörige i. S. von § 2 Abs. 5 Buchstabe a bis c Heimarbeitsgesetz sind und mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben (> BFH vom 26. 2. 2002 - BStBl 2003 II S. 31).

Hausgewerbetreibende gleichgestellte Personen

Wegen der Gleichstellung nach § 1 Abs. 2 Buchstaben b bis d des Heimarbeitsgesetzes (> BFH vom 4. 10. 1962 - BStBl 1963 III S. 66 und vom 4.12.1962 – BStBl 1963 III S. 144). Sind Personen in einer Doppelfunktion tätig, können sie nach § 1 Abs. 2 Buchstaben b und d gleichgestellt sein. Ein Gewerbetreibender, der nur Teilarbeiten in Heimarbeit verrichten lässt, ist kein Zwischenmeister (> BFH vom 8. 7. 1971 - BStBl 1972 II S. 385). Ein Gewerbetreibender ist nicht Hausgewerbetreibender, wenn er fortgesetzt mit mehr als zwei fremden Hilfskräften oder Heimarbeitern arbeitet; dies gilt auch, wenn die zeitliche Arbeitsleistung dieser Personen insgesamt möglicherweise nicht über die zeitliche Arbeitsleistung zweier vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer hinausgeht (> BFH vom 26. 6. 1987 – BStBl II S. 719). Ein Hausgewerbetreibender verliert diese Eigenschaft nicht, wenn er gelegentlich aus besonderem Anlass mehr als zwei fremde Hilfskräfte beschäftigt, auf Dauer aber das Gewerbe mit nur zwei fremden Hilfskräften betrieben werden kann (> BFH vom 8. 3. 1984 – BStBl II S. 534).

Personenzusammenschlüsse

Als Hausgewerbetreibende und ihnen gleichgestellte Personen sind auch Zusammenschlüsse dieser Personen zu behandeln (> BFH vom 8. 3. 1960 – BStBl III S. 160 und vom 8. 7. 1971 – BStBl 1972 II S. 385).

Vorübergehende Tätigkeit

Die unmittelbare Arbeit für den Absatzmarkt darf in der Regel 10 % nicht wesentlich übersteigen (> BFH vom 4. 10. 1962 - BStBl 1963 III S. 66).


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