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H 8.9 GewStH Schulden bei Spar- und Darlehenskassen

Zu § 8 GewStG

Beispiel

Der niedrigste Bestand an Anlagewerten im Sinne des Satzes 1 beträgt 40.000 €. Der niedrigste Bestand an Spareinlagen, der an sich für die Behandlung als Schuld maßgebend ist, beträgt 90.000 €. Der Spareinlagenbestand hat am Beginn des Geschäftsjahrs 100.000 € betragen und ist bis zum Schluss des Geschäftsjahrs auf 150.000 € gestiegen. Die Steigerung beträgt 50 %. Entsprechend dieser Steigerung kann der niedrigste Bestand an Anlagewerten auf 60.000 € erhöht werden, vorausgesetzt, dass am Schluss des Geschäftsjahrs Anlagewerte mindestens in dieser Höhe vorhanden waren. Es ist demgemäß von den Spareinlagen nur ein Betrag von (90.000 € – 60.000 € =) 30.000 € als Schuld zu behandeln.

Genossenschaft mit überwiegendem Warengeschäft

  • Eine Genossenschaft, bei der das Warengeschäft das Kreditgeschäft überwiegt, ist kein Kreditinstitut im Sinne des § 19 GewStDV. Die Behandlung ihrer Verbindlichkeiten als Schulden im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchstabe a GewStG richtet sich nach den allgemeinen für Warengenossenschaften geltenden Vorschriften (> BFH vom 2. 8. 1960 – BStBl III S. 390).

  • >R 8.8 Abs. 2


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