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H 9.1 GewStH Kürzung für den zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz

Zu § 9 GewStG

Grundbesitz als Betriebsvermögen

Erbbaurecht

Gehört zum Grundbesitz im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG ein Erbbaurecht, ist der Kürzung nur der im Betriebsvermögen enthaltene Wert des Erbbaurechts und der aufstehenden Gebäude, nicht auch der Wert des Erbbaugrundstücks, zugrunde zu legen (> RFH vom 12. 1. 1943 – RStBl S. 283 und BFH vom 17. 1. 1968 – BStBl II S. 353).

Gebäude(-teile) auf fremdem Grund und Boden

Zur Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums (>H 4.7 (Eigenaufwand für ein fremdes Wirtschaftsgut) EStH und § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO)

Verpachtung eines landwirtschaftlichen Grundstücks

Bei einem im Betriebsvermögen enthaltenen landwirtschaftlichen Grundstück, das verpachtet ist und dessen Einheitswert Betriebsmittel des Pächters mit umfasst, ist der Kürzungsbetrag vom vollen (Gesamt-)Einheitswert zu berechnen (> BFH vom 27. 3. 1968 – BStBl II S. 479).

Versicherungsunternehmen

Die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG ist auch bei Grundbesitz, der zum Deckungsstock eines Versicherungsunternehmens gehört, anzuwenden (> BFH vom 19. 1. 1972 – BStBl II S. 390 und vom 26.10.1995 – BStBl 1996 II S. 76).


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