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Handelsgesetzbuch

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§ 106 HGB Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister

Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft

Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft

Erster Titel: Errichtung der Gesellschaft

(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Die Anmeldung hat zu enthalten:

  1. den Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters;

  2. die Firma der Gesellschaft, den Ort, an dem sie ihren Sitz hat, und die inländische Geschäftsanschrift;

  3. (weggefallen)

  4. die Vertretungsmacht der Gesellschafter.


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