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Handelsgesetzbuch

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§ 450 HGB Anwendung von Seefrachtrecht

Viertes Buch: Handelsgeschäfte

Vierter Abschnitt: Frachtgeschäft

Erster Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften

Hat der Frachtvertrag die Beförderung des Gutes ohne Umladung sowohl auf Binnen- als auch auf Seegewässern zum Gegenstand, so ist auf den Vertrag Seefrachtrecht anzuwenden, wenn

  1. ein Konnossement ausgestellt ist oder

  2. die auf Seegewässern zurückzulegende Strecke die größere ist.


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