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§ 525 HGB Abweichende Bestimmung im Konnossement

Fünftes Buch: Seehandel

Zweiter Abschnitt: Beförderungsverträge

Erster Unterabschnitt: Seefrachtverträge

Erster Titel: Stückgutfrachtvertrag

Dritter Untertitel Beförderungsdokumente

1Eine Bestimmung im Konnossement, die von den Haftungsvorschriften in den §§ 498 bis 511 oder in § 520 Absatz 2, § 521 Absatz 4 oder § 523 abweicht, ist nur wirksam, wenn die Voraussetzungen des § 512 erfüllt sind. 2Der Verfrachter kann sich jedoch auf eine Bestimmung im Konnossement, die von den in Satz 1 genannten Haftungsvorschriften zu Lasten des aus dem Konnossement Berechtigten abweicht, nicht gegenüber einem im Konnossement benannten Empfänger, an den das Konnossement begeben wurde, sowie gegenüber einem Dritten, dem das Konnossement übertragen wurde, berufen. 3Satz 2 gilt nicht für eine Bestimmung nach § 512 Absatz 2 Nummer 1.


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