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Handelsgesetzbuch

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§ 532 HGB Kündigung durch den Befrachter

Fünftes Buch: Seehandel

Zweiter Abschnitt: Beförderungsverträge

Erster Unterabschnitt: Seefrachtverträge

Zweiter Titel: Reisefrachtvertrag

(1) Der Befrachter kann den Reisefrachtvertrag jederzeit kündigen.

(2) Kündigt der Befrachter, so kann der Verfrachter, wenn er einen Anspruch nach § 489 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 geltend macht, auch ein etwaiges Liegegeld verlangen.


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