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Handelsgesetzbuch

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§ 83 HGB Nichtkaufmännische Angestellte

Erstes Buch: Handelsstand

Sechster Abschnitt: Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge

Hinsichtlich der Personen, welche in dem Betrieb eines Handelsgewerbes andere als kaufmännische Dienste leisten, bewendet es bei den für das Arbeitsverhältnis dieser Personen geltenden Vorschriften.


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