Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)

zum Inhaltsverzeichnis


Suchen + finden


BFH - Urteile

zurück zu: § 3d KraftStGzum Inhaltsverzeichnisweiter zu: § 5 KraftStG

§ 4 KraftStG Erstattung der Steuer bei Beförderungen von Fahrzeugen mit der Eisenbahn

(1) 1Die Steuer ist auf schriftlichen Antrag für einen Zeitraum von zwölf Monaten, gerechnet vom Beginn eines Entrichtungszeitraums, zu erstatten, wenn das Fahrzeug während dieses Zeitraums bei mehr als 124 Fahrten beladen oder leer auf einem Teil der jeweils zurückgelegten Strecke mit der Eisenbahn befördert worden ist. 2Wird die in Satz 1 bestimmte Zahl von Fahrten nicht erreicht, so werden erstattet

  1. bei mehr als 93 Fahrten 75 vom Hundert der Jahressteuer,

  2. bei weniger als 94, aber mehr als 62 Fahrten 50 vom Hundert der Jahressteuer,

  3. bei weniger als 63, aber mehr als 31 Fahrten 25 vom Hundert der Jahressteuer.

3Ist die mit der Eisenbahn zurückgelegte Strecke länger als 400 Kilometer, so wird eine Fahrt zweifach gerechnet, ist die mit der Eisenbahn zurückgelegte Strecke länger als 800 Kilometer, so wird eine Fahrt dreifach gerechnet.

(2) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Erstattung der Steuer erfüllt sind, ist für jedes Fahrzeug durch fortlaufende Aufzeichnungen über Beförderungen mit der Eisenbahn zu erbringen, deren Richtigkeit für jede Fahrt von der Eisenbahn zu bescheinigen ist.


BFH - Urteile

zurück zu: § 3d KraftStGzum Inhaltsverzeichnisweiter zu: § 5 KraftStG



Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland



Steuerberater

Die Steuerexperten, die Steuern einfacher machen!

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)
E-Mail: Steuerberater@steuerschroeder.de
Termine nur nach vorheriger Vereinbarung. Anfragen bitte nur per E-Mail.

YouTube Kanal



Steuerberatung

Holen Sie sich die Steuerberatung, die Sie brauchen - verlassen Sie sich auf einen bewährten Steuerberater








Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin