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H 24 KStH Freibetrag für bestimmte Körperschaften

Zu § 24 KStG

Nichtanwendung des Freibetrags nach § 24 KStG

§ 24 KStG ist bei steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG gehören, nicht anzuwenden (> BFH vom 5.6.1985, I R 163/81, BStBl II S. 634). Das gilt auch, wenn die Körperschaften auf Dauer keine Ausschüttungen vornehmen oder nur teilweise steuerpflichtig sind (> BFH vom 24.1.1990, I R 33/86, BStBl II S. 470).


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