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H 27 KStH

Zu § 27 KStG

Abflusszeitpunkt

Eine Gewinnausschüttung ist verwirklicht, wenn bei der Körperschaft der Vermögensminderung entsprechende Mittel abgeflossen sind oder eine Vermögensmehrung verhindert worden ist (> BFH vom 20.8.1986, I R 87/83, BStBl 1987 II S. 75, > BFH vom 9.12.1987, I R 260/83, BStBl 1988 II S. 460, > BFH vom 14.3.1989, I R 8/85, BStBl II S. 633, > BFH vom 12.4.1989, I R 142-143/85, BStBl II S. 636, > BFH vom 28.6.1989, I R 89/85, BStBl II S. 854 und > BFH vom 30.1.2013, I R 35/11, BStBl II S. 560).

Bei einer verhinderten Vermögensmehrung tritt der Vermögensabfluss in dem Augenblick ein, in dem die verhinderte Vermögensmehrung bei einer unterstellten angemessenen Entgeltvereinbarung sich nach den allgemeinen Realisationsgrundsätzen gewinnerhöhend ausgewirkt hätte (> BFH vom 23.6.1993, I R 72/92, BStBl II S. 801).

Eine Gewinnausschüttung kann auch in der Umwandlung eines Dividendenanspruchs in eine Darlehensforderung liegen (> BFH vom 9.12.1987, I R 260/83, BStBl 1988 II S. 460). Eine Gewinnausschüttung ist grundsätzlich auch dann abgeflossen, wenn die Gewinnanteile dem Gesellschafter auf Verrechnungskonten, über die die Gesellschafter vereinbarungsgemäß frei verfügen können, bei der Gesellschaft gutgeschrieben worden sind (> vom 11.7.1973, I R 144/71, BStBl II S. 806).

Eine Gewinnausschüttung ist grundsätzlich auch dann abgeflossen, wenn die Gesellschafter ihre Gewinnanteile im Zusammenhang mit der Ausschüttung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen z. B. als Einlage in die Körperschaft zur Erhöhung des Geschäftsguthabens bei einer Genossenschaft verwenden (> vom 21.7.1976, I R 147/74, BStBl 1977 II S. 46).

Bindung an die Feststellungen des Bestands des steuerlichen Einlagekontos auf Ebene der Gesellschafter

Die gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos einer Kapitalgesellschaft gem. § 27 Abs. 2 KStG entfaltet grundsätzlich keine unmittelbare Bindungswirkung i. S. d. § 182 AO, aber über § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG materiell-rechtliche Bindungswirkung für die Anteilseigner (> BFH vom 19.5.2010, I R 51/09, BStBl 2014 II S. 937).

Regiebetrieb

Umfang und Zeitpunkt des Zugangs zu dem steuerlichen Einlagekonto bei Jahresverlust eines BgA, der als Regiebetrieb geführt wird (> BFH vom 11.9.2013, I R 77/11, BStBl 2015 II S. 161)

Steuerliches Einlagekonto

> BMF vom 4.6.2003, BStBl I S. 366

Steuerliches Einlagekonto bei Betrieben gewerblicher Art

> BMF vom 9.1.2015, BStBl I S. 111

Verluste, die ein als Regiebetrieb geführter BgA erzielt, gelten im Verlustjahr als durch die Trägerkörperschaft ausgeglichen und führen zu einem Zugang in entsprechender Höhe im steuerlichen Einlagekonto (> BFH vom 23.1.2008, I R 18/07, BStBl II S. 573).

In die Differenzrechnung des § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG sind – von Kapitalherabsetzungen abgesehen – sämtliche Transferleistungen des Eigenbetriebs an seine Trägerkörperschaft, die nicht auf der Grundlage eines steuerlich anzuerkennenden (fiktiven) gegenseitigen Vertrages erbracht werden, einzubeziehen. Allein der Ausschüttungsbeschluss führt zu einem Abfluss der entsprechenden Leistung beim BgA und damit zu einer Minderung des steuerlichen Einlagekontos (> BFH vom 16.11.2011, I R 108/09, BStBl 2013 II S. 328).

Steuerliches Einlagekonto bei Gewinnausschüttungen im Rückwirkungszeitraum (§ 2 UmwStG)

> BMF vom 11.11.2011, BStBl I S. 1314, Rn. 02.27 und 02.34

Steuerliches Einlagekonto bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben

> BMF vom 10.11.2005, BStBl I S. 1029

Unterjährige Zugänge

Unterjährige Zugänge zum steuerlichen Einlagekonto stehen nicht für Leistungen im gleichen Jahr zur Verfügung (> BFH vom 30.1.2013, I R 35/11, BStBl II S. 560).

Verluste in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet

>R 35 KStR


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