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Steuerberatungsgesetz (StBerG)

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Zweiter Teil: Steuerberaterordnung

Fünfter Abschnitt: Berufsgerichtsbarkeit

Dritter Unterabschnitt: Verfahrensvorschriften

5. Das Berufs- und Vertretungsverbot

§ 142 StBerG Außerkrafttreten des Verbots

Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft,

  1. wenn ein nicht auf Ausschließung lautendes Urteil ergeht;

  2. wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen abgelehnt wird.


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