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Steuerberatungsgesetz (StBerG)

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Zweiter Teil: Steuerberaterordnung

Fünfter Abschnitt: Berufsgerichtsbarkeit

Zweiter Unterabschnitt: Die Gerichte

§ 97 StBerG Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof

(1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im dritten Rechtszug ein Senat des Bundesgerichtshofs (Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof).

(2) Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen besteht aus einem Vorsitzenden sowie zwei Mitgliedern des Bundesgerichtshofs und zwei Steuerberatern oder Steuerbevollmächtigten als Beisitzern.


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