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Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)

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§ 46 StBVV Vergütung bei Prozesskostenhilfe

Siebenter Abschnitt: Gerichtliche und andere Verfahren

Für die Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Steuerberaters gelten die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß.


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