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UStAE 4.21.1. Ersatzschulen

Zu § 4 Nr. 21 UStG

Der Nachweis, dass für den Betrieb der Ersatzschule eine staatliche Genehmigung oder landesrechtliche Erlaubnis vorliegt, kann durch eine Bescheinigung der Schulaufsichtsbehörde geführt werden.


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