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UStAE 6a.6. Belegnachweis in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen

Zu § 6a UStG

1In Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Lieferungen hat der liefernde Unternehmer den Belegnachweis durch Belege nach § 17a UStDV zu führen, die zusätzlich die in § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 UStDV bezeichneten Angaben enthalten (§ 17b Satz 2 UStDV). 2Abschnitt 6.8 ist entsprechend anzuwenden.


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