Abgabefrist
§ 149 Abs. 2 AO
Inhaltsübersicht
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1. Allgemein
Die gesetzliche Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung ist der 31.05. des folgenden Jahres (§ 149 Abs. 2 S. 1 AO i.V.m. § 25 EStG). Für die Einkommensteuererklärung 2012 endete die Frist also am 31.05.2013. Diese Frist kann jedoch auf Antrag verlängert werden. Für von Steuerberatern bzw. von Lohnsteuerhilfevereinen gefertigte Steuererklärungen gilt eine antragsfreie, allgemeine Fristverlängerung bis zum 31.12. des Folgejahres (für die Steuererklärung 2012 gilt somit eine Fristverlängerung bis zum 31.12.2013). Diese Frist kann in begründeten Fällen auf Antrag nochmals bis zum 28.02. des übernächsten Jahres verlängert werden (für 2012 also bis zum 28.02.2014). Für 2011 haben folgende entsprechende Fristen gegolten: Abgabetermin 31.05.2012, allgemeine Fristverlängerung in Beratungsfällen bis zum 31.12.2012, in Ausnahmefällen bis 28.02.2013.
Ohne Steuerberater bzw. Lohnsteuerhilfevereine gelten keine allgemeinen Fristverlängerungen. Aber auch hier ist bei entsprechender Begründung eine Verlängerung der Abgabefrist über den 31.05. hinaus möglich.
Praxistipp:
Um die Festsetzung von Verspätungszuschlägen zu vermeiden, empfiehlt es sich auf alle Fälle, beim Finanzamt einen schriftlichen Fristverlängerungsantrag zu stellen. Zur Begründung kann z.B. das Fehlen von Belegen, Krankheit u.ä. angeführt werden. Bis zum 31.12. des Folgejahres werden die Fristen relativ problemlos verlängert.
2. Land- und Forstwirte
Besondere Steuererklärungsfristen gelten für Land- und Forstwirte, die ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben.
Bei diesem Personenkreis endet die Steuererklärungsfrist mit dem 3. Monat nach Ablauf des Wirtschaftsjahres (§ 149 Abs. 2 Satz 2 AO). Für Landwirte mit einem Wirtschaftsjahr vom 01.07.2012 - 30.06.2013 endet damit die Erklärungsfrist für das Kalenderjahr 12 am 30.11.2013.
Auch für Land- und Forstwirte gelten entsprechende Möglichkeiten zur Verlängerung dieser Abgabefrist. Für steuerlich beratene Land- und Forstwirte gilt für den o.g. Fall eine antragsfreie, allgemeine Fristverlängerung bis zum 31.05.2014. Eine weitere Fristverlängerung kommt bei beratenen Steuerpflichtigen bei entsprechender Begründung im Einzelfall bis zum 31.07.2014 in Betracht.
Gegen die Ablehnung von Fristverlängerungsanträgen ist als Rechtsbehelf der Einspruch gegeben.
Praxistipp:
Für sog. Antragsveranlagungen gibt es ab dem VZ 2005 keine Abgabefrist mehr. Es ist lediglich die allgemeine Festsetzungsfrist nach § 169 AO von vier Jahren zu beachten. Eine Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO kommt in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG i.d.F. des JStG 2008 (Antragsveranlagung ab VZ 2005) nicht in Betracht (BFH, 14.04.2011 - VI R 53/10).