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Inhaltsverzeichnis

Ausbildungskosten / Weiterbildungskosten (ABC)

§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG

§ 12 Nr.5 EStG

Hinweis:

Bei der Abgrenzung zwischen Ausbildungskosten und Weiterbildungskosten ist zu beachten, dass Weiterbildungs-/Fortbildungskosten den in vollem Umfang abzugsfähigen Werbungskosten zugeordnet werden können, während (Erst-)Ausbildungskosten grundsätzlich nur beschänkt als Sonderausgaben abzugsfähig sind.

Die Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und ein Erststudium ohne vorherige Ausbildung werden vom Gesetzgeber ausdrücklich den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung zugeordnet. Im Gegenzug wird ein erhöhter Sonderausgabenabzug von bis zu 6.000 EUR für die Aufwendungen der eigenen Berufsausbildung zugelassen (bis 2011 = 4.000 EUR).

In verfassungskonformer Auslegung steht § 12 Nr. 5 EStG einem Abzug von Aufwendungen als Werbungskosten für ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung aber nicht entgegen. Danach können alle Steuerbürger, die nach einer abgeschlossenen Ausbildung ein Studium aufnehmen, die Aufwendungen als Werbungskosten ansetzen.

Das nachfolgende ABC gibt einen Überblick über die unterschiedlichen Abzugsmöglichkeiten.

  • Allgemein bildende Einrichtungen verursachen Ausbildungskosten und sind damit jährlich bis zu 6.000 EUR als Sonderausgaben zu berücksichtigen.
    Aufwendungen für den Besuch von Schulen, die mit der allgemeinen Hochschulreife oder Fachhochschulreife abgeschlossen werden, sind auch dann nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Schulbesuch nach abgeschlossener Berufsausbildung, nach mehrjähriger Berufstätigkeit oder während einer Berufstätigkeit mit dem Ziel der Weiterqualifikation durch ein anschließendes (Fach-)Hochschulstudium erfolgt (BFH, 22.06.2006 - VI R 5/04). Der erwerbsbezogene Veranlassungszusammenhang kann nur angenommen werden, wenn die Ausbildung konkret und berufsbezogen auf eine Berufstätigkeit vorbereitet. Erst die Verschaffung von Berufswissen erfüllt den Werbungskostenbegriff. Diese Voraussetzungen sind beim Besuch allgemeinbildender Schulen, zu denen auch Fachoberschulen zählen, typischerweise nicht gegeben. Es fehlt hier regelmäßig an der erforderlichen Berufsbezogenheit. Dagegen ist es nicht von ausschlaggebender Bedeutung, dass das Abitur die Voraussetzung für die Aufnahme eines Hochschulstudiums ist.

  • Altenpflegerin: Kosten der Weiterbildung einer Altenpflegehelferin zur Altenpflegerin (FG Köln, 08.09.1993; EFG 1994, 470) als Fortbildungskosten

  • Arbeitslosigkeit: Aufwendungen für einen Meisterlehrgang sind Fortbildungskosten, auch wenn der Arbeitnehmer vor Lehrgangsbeginn vorübergehend in einem anderen als dem erlernten Beruf tätig und nach Abschluss des Lehrgangs kurzfristig arbeitslos war (BFH, 18.04.1996 - VI R 75/95, BStBl II 1996, 529). Auch der Lehrgang eines arbeitslosen Diplom-Geografen zum Abfallwirtschaftsberater zählt zur Fortbildung (BFH, 18.04.1996 - VI R 5/95, BStBl II 1996, 482).
    Die Weiterbildung einer arbeitslosen Lehrerin mit dem Ziel, sich so weit zu qualifizieren, dass die konkrete Möglichkeit geschaffen wird, aus der Arbeitslosigkeit heraus eine dauerhaften Anstellung zu finden, stellt Fortbildung dar (FG Niedersachsen, 25.03.1998 - IV 664/94, EFG 1999, 19).
    Umschulungskosten sind Fortbildungskosten, wenn Sie aufgrund von Arbeitslosigkeit zur Ausübung eines neuen zweiten Berufes bestimmt sind und eine sachliche Nähe zu den Weiterbildungskosten im ausgeübten Beruf aufweisen (Verkäuferin mit Umschulung zur Arzthelferin); BFH, 17.12.2002 - VI R 42/00, BFH/NV 2003, 474.
    Bei einem arbeitslosen Landwirt mit Umschulung zum Dachdecker liegen Fortbildungskosten vor (BFH, 17.12.2002 - VI R 42/00, BFH/NV 2003, 474).
    Bereitet sich ein arbeitsloser Betriebswirt auf die Tätigkeit als Immobilienmakler vor, so handelt es sich bei den entstehenden Kosten um Fortbildungskosten (BFH, 17.12.2002 - VI R 20/01, BFH/NV 2003, 476).

  • Aufbaustudium: i.d.R. handelt es sich um Fortbildungskosten (Zweitstudium)

  • Ausbildungsdienstverhältnisse: stellen Fortbildungskosten dar

    1. Beamten-/Finanzanwärter (BFH, 21.01.1972 - VI R 337/70, BStBl II 1972, 261)

    2. Bundeswehrfachhochschule bei Zeitsoldaten (BFH, 28.09.1984 - VI R 144/83, BStBl II 1985, 89)

    3. Offizier absolviert Hochschulstudium (BFH, 28.09.1984 - VI R 127/80, BStBl II 1985, 87)

    4. Referendar beim zweiten Staatsexamen (BFH, 10.12.1971 - VI R 112/70, BStBl II 1972, 251)

    5. Studium im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses

  • Bademeister:
    Qualifikation zum Psychotherapeuten als Fortbildung (FG Rheinland-Pfalz, 24.04.2001 - 2 K 1835/99, EFG 2001, 1191)

  • Beamtenanwärter: siehe Ausbildungsdienstverhältnis

  • Berufswechsel:

    Hinweis:

    Auch bei einem Berufswechsel können Fortbildungskosten vorliegen (BFH, 04.12.2002 - VI R 120/01, BStBl II 2003, 403).

  • Bürokauffrau: Ausbildung zur Fremdsprachenkorrespondentin sind Fortbildungskosten (EFG 1991, 603)

  • Ehe-, Familien-, Lebensberaterin: Die Aufwendungen einer - nicht berufstätigen - Sozialpädagogin für einen Kurs zur Ehe-, Familien- und Lebensberaterin stellen Fortbildungskosten dar (FG München, 26.03.1996 - 16 K 363/95, EFG 1996, 691)

  • Exkursion: Die Pflichtexkursion einer Lehrerin mit den Fächern Mathematik und Physik im Rahmen eines berufsbegleitenden Ergänzungsstudiums zum Fach Geographie sind Werbungskosten (BFH, 03.07.2002 - VI R 93/00, DStRE 2002, 1294)

  • Ergänzungsstudium: siehe Aufbaustudium

  • Fachhochschulen: ab 2004 Erststudium = Ausbildung, als Zweitstudium Fortbildung

    Hinweis:

    Seit dem 01.01.2004 sind Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium - auch für ein berufsbegleitendes Erststudium - Kosten der Lebensführung, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses anfallen (§ 12 Nr. 5 EStG). Das BMF hat mit Schreiben v. 22.09.2010 - IV C 4 - S2227/07/10002:002 zur einkommensteuerlichen Behandlung von Berufsausbildungskosten Stellung genommen. Mit dem BMF-Schreiben wird u.a. klargestellt, dass die Aufwendungen für ein Erststudium nach einer abgeschlossenen nichtakademischen Berufsausbildung berücksichtigt werden können (Anwendung der BFH-Rechtsprechung u.a. gem. Urteil vom 18.06.2009 - VI R 14/07).

    Weitere Entwickung: Der BFH hat mit Urteilen vom 28.07.2011 - VI R 38/10 und VI R 7/10 - entschieden, dass das Abzugsverbot für Kosten einer Erstausbildung und eines Erststudiums der Abziehbarkeit solcher beruflich veranlasster Kosten auch dann nicht entgegenstehe, wenn der Stpfl. diese Berufsausbildung unmittelbar im Anschluss an seine Schulausbildung aufgenommen hat. Aus § 12 Nr. 5 EStG folge kein generelles Abzugsverbot. In beiden Fällen - Pilotenausbildung und (Medizin-)Studium direkt nach dem Abitur - seien die Kosten der Ausbildung hinreichend konkret durch die spätere Berufstätigkeit der Kläger veranlasst, sodass sie als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen seien. Der Gesetzgeber hat mit dem Beitreibungsrichtlinienumsetzungsgesetz einen gesetzlichen Ausschluss der Anwendung der BFH-Rechtsprechung herbeigeführt. Das FG Münster hat mit Urteil vom 09.11.2011 - 2 K 862/09 F - auf der Grundlage des BFH-Urteils vom 28.07.2011 - VI R 7/10 - Aufwendungen für ein Erststudium zum Abzug als WK zugelassen. Aufgrund der vom FA eingelegten Revision wird sich der BFH auch mit der rückwirkenden Gesetzesänderung durch das BeitrRLUmsG zu befassen haben (Revisionsaktenzeichen: VI R 61/11). Einsprüche, die sich auf das Revisionsverfahren beziehen, ruhen nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO. Die gesetzlichen Neuregelungen bzw. Änderungen im BeitrRLUmsG verstoßen nach einer (ersten) Entscheidung des 5. Senats des FG Münster vom 20.12.2011 - 5 K 3975/09 F (Revision VI R 8/12) - nicht gegen Verfassungsrecht (vgl. a. Pressemitteilung des FG Münster vom 01.02.2012). Die BFH-Entscheidungen bleiben abzuwarten.

  • Fluglizenz: Der BFH hat mit Urteilen vom 28.07.2011 - VI R 38/10 und VI R 7/10 - entschieden, dass das seit 2004 geltende Abzugsverbot für Kosten einer Erstausbildung und eines Erststudiums der Abziehbarkeit solcher beruflich veranlasster Kosten auch dann nicht entgegenstehe, wenn der Stpfl. diese Berufsausbildung unmittelbar im Anschluss an seine Schulausbildung aufgenommen hat. Aus § 12 Nr. 5 EStG folge kein generelles Abzugsverbot. In beiden Fällen - Pilotenausbildung und (Medizin-)Studium direkt nach dem Abitur - seien die Kosten der Ausbildung hinreichend konkret durch die spätere Berufstätigkeit der Kläger veranlasst, sodass sie als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen seien. Der Gesetzgeber hat mit dem Beitreibungsrichtlinienumsetzungsgesetz einen gesetzlichen Ausschluss der Anwendung der BFH-Rechtsprechung herbeigeführt.

  • Fotokurs: Kosten der privaten Lebensführung

  • Fremdsprachenunterricht: i.d.R. Kosten der privaten Lebensführung, es sei denn die Aufwendungen haben einen konkreten Berufsbezug:

    1. Sprachlehrgang in Französisch einer Hotelsekretärin im Hinblick auf eine Anstellung in Frankreich stellt Fortbildungskosten dar (BFH, 20.10.1978 - VI R 132/76, BStBl II 1979, 114).

    2. Sprachkurse einer Fremdsprachensekretärin zur Vorbereitung auf die Dolmetscherschule sind Ausbildungskosten (EFG 1993 S. 222)

    3. Intensivsprachkurs einer angehenden Steuerberaterin in England als Fortbildung (FG Münster, 23.10.1997 - 8 K 1625/94 E, EFG 1998, 809)

    4. Aufwendungen für eine zur Erteilung von Fremdsprachenunterricht in den eigenen Haushalt aufgenommene Lehrperson sind selbst bei einem konkreten Bezug zur Berufstätigkeit keine Werbungskosten (BFH, 08.10.1993 - VI R 10/90, BStBl II 1994, 114)

    5. Aufwendungen für einen inländischen Fremdsprachenkurs können Werbungskosten sein, wenn bereits die nächste Stufe des beruflichen Fortkommens entsprechende Kenntnisse erfordert, auch wenn der Sprachkurs nur Grundkenntnisse vermittelt (BFH, 10.04.2002 - VI R 46/01, BStBl II 2002, 579)

    6. Auch Aufwendungen für einen beruflich veranlassten Fremdsprachenkurs in einem anderen EU/EWR-Land können Werbungskosten darstellen (BFH, 13.06.2002 - VI R 168/00, BStBl II 2003, 765)

  • Führerscheinkosten: Aufwendungen sind i.d.R. Lebensführungskosten
    (BFH, 05.08.1977 - VI R 246/74, BStBl II 1977, 834; BFHE 123, 169)

  • Habilitation: Kosten sind i.d.R. Ausbildungskosten

  • Handwerkskurse: Kosten der privaten Lebensführung, wenn kein Bezug zum Berufsbild vorhanden ist

  • Handwerksmeister(in): Die Aufwendungen einer Handwerksmeister(in) für den Lehrgang "Betriebswirt des Handwerks" sind Fortbildungskosten (FG Nürnberg, 11.07.1994 - VI 63/94, EFG 1995, 9).

  • Heilpraktiker(in): Weiterbildung einer Bilanzbuchhalterin zur Heilpraktikerin (BFH, 13.02.2003 - IV R 44/01, BStBl II 2003, 698)

  • Hobbykurse: Kosten der privaten Lebensführung

    1. Bastelkurs/Nähkurs/Malkurs/Töpferkurs und Kochkurs

    2. Fotokurs (BFH, 17.11.1978 - VI R 139/76, BStBl II 1979, 180; BFHE 126, 437)

    3. Jagdprüfung (BFH, 10.01.2012 - VI B 93/11, VI B 92/11)

    4. Persönlichkeitsbildung (FG Düsseldorf, 13.02.1992 - 10 K 663/87, EFG 1992, 452)

    5. Schreibmaschinenkurs (FG Rheinl.-Pfalz, 28.03.1994 - 7 K 2672/93, EFG 1994 S. 787)

    6. Skilehrgang eines Lehrers zusammen mit seiner Ehefrau (BFH, 31.07.1992 - VI R 161/88, BFH/NV 1993, 416)

    7. VHS-Kurs in englischer Konversation (FG München, 26.09.1997 - 8 K 642/95, EFG 1998, 183)

    8. Wintersportkurs eines Sportmediziners (FG Düsseldorf, 27.03.2002 - 7 K 2932/01 E, EFG 2002, 968).

  • Hochschule: Kosten für ein akademisches Erst-Studium stellen ab 2004 Ausbildungskosten dar, es sei denn, es wurde zuvor eine Berufsausbildung abgeschlossen. Der BFH hat mit Urteilen vom 28.07.2011 - VI R 38/10 und VI R 7/10 - entschieden, dass das seit 2004 geltende Abzugsverbot für Kosten einer Erstausbildung und eines Erststudiums der Abziehbarkeit solcher beruflich veranlasster Kosten auch dann nicht entgegenstehe, wenn der Stpfl. diese Berufsausbildung unmittelbar im Anschluss an seine Schulausbildung aufgenommen hat. Aus § 12 Nr. 5 EStG folge kein generelles Abzugsverbot. In beiden Fällen - Pilotenausbildung und (Medizin-)Studium direkt nach dem Abitur - seien die Kosten der Ausbildung hinreichend konkret durch die spätere Berufstätigkeit der Kläger veranlasst, sodass sie als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen seien. Der Gesetzgeber hat mit dem Beitreibungsrichtlinienumsetzungsgesetz einen gesetzlichen Ausschluss der Anwendung der BFH-Rechtsprechung herbeigeführt. Es sind jedoch Revisionsverfahren beim BFH anhängig.

  • Jagdschein: Kosten der privaten Lebensführung, wenn kein Bezug zum Beruf (siehe auch Hobbykurs)

  • Kindergarten: Aufwendungen für den Besuch eines Kindergartens sind auch bei Kindern mit eigenen Einkünften keine Ausbildungskosten, sondern Kosten der privaten Lebensführung

  • Klassenfahrt: Aufwendungen eines Lehrers für eine Klassenfahrt wie auch für eine Vorbereitungsreise stellen Fortbildungskosten dar (FG Köln, 22.03.2000 - 14 K 2889/99, EFG 2000, 619).

  • Krankenpfleger: Aufwendungen eines Krankenpflegers zum Heilpraktiker sind Berufsfortbildungskosten.

  • Masseur: Aufwendungen eines Masseurs für die Weiterbildung zum Physiotherapeuten sind Werbungskosten.

  • Meisterkurse: Fortbildungskosten

  • Musikausbildung: Kosten der privaten Lebensführung, wenn kein Bezug zum Beruf

    1. Musikausbildung eines Richters (BFH, 17.11.1978 - VI R 139/76, BStBl II 1979, 180; BFHE 126, 437; FG Berlin, 03.05.1976 - III 163/75, EFG 1976, 602)

  • Musiktherapeut(in): Der Lehrgang einer Sonderschullehrerin zur Qualifikation als Musiktherapeutin stellt eine Fortbildung dar (BFH, 13.06.1996 - VI R 28/95, BFH/NV 1996, 809).

  • Neuro-Linguistisches Programmieren - NLP: Aufwendungen für NLP- und Supervisionskurse können zu Werbungskosen führen (BFH, 28.08.2008 - VI R 44/04, VI R 35/05).

  • Pharma-Referent: der Lehrgang eines kaufmännischen Angestellten zur Vorbereitung auf die Pharma-Referenten-Prüfung gehört zur Fortbildung. Dies gilt auch für die Fortbildung einer Krankenschwester zur Pharma-Referentin (FG Münster, 05.12.2002 - 3 K 2772/98, StED 2003, 221).

  • Phonetikkurs: Die Aufwendungen einer Lehrerin für die Teilnahme an einem Phonetikkurs stellen Fortbildungskosten dar (FG Baden-Württemberg, 29.04.1997 - 7 K 37/96, EFG 1998, 32).

  • Persönlichkeitsentfaltung: Kosten der privaten Lebensführung (siehe Hobbykurse) (FG Rheinl.-Pfalz, 03.11.1980 - 5 K 80/80, EFG 1981, 383; FG Hessen, 26.09.1995 - 1 K 295/95; EFG 1996, 365; FG Niedersachsen, 04.06.1998 - XIV 587/95, EFG 1998, 1510). Lehrgänge mit persönlichkeitsbildendem Charakter können zum Werbungskostenabzug führen, wenn sie primär auf die Bedürfnisse des ausgeübten Berufs ausgerichtet sind oder auf eine zukünftige Tätigkeit als Trainer für derartige Lehrgänge vorbereiten (FG Münster, 27.11.2009 - 4 K 1802/08 E).

  • Politische Bildung: Kosten der privaten Lebensführung

  • Promotion: Fortbildungskosten

  • Psychologische Seminare: Aufwendungen einer Lehrerin für psychologische Seminare sind Werbungskosten (BFH, 24.08.2001 - VI R 40/94, BFH/NV 2002, 182)

  • Psychotherapeut(in):
    Aufwendungen einer Diplom-Pädagogin zur Kinder- und Jugendpsychotherapeutin stellen Fortbildungskosten dar (FG Baden-Württemberg, 23.10.1997 - 14 K 187/92, EFG 1998, 181). Aufwendungen einer Grundschullehrerin für Fortbildung in psychoorganischer Analyse = Ausbildung (FG Münster, 14.11.1996 - 5 K 4058/95, EFG 1997, 333).

  • Referendar(in): siehe Ausbildungsdienstverhältnis

  • Reisen: Die Aufwendungen für die Ausbildungsreise eines Spanisch-Lehrers nach Kuba stellen Fortbildungskosten dar (FG Münster, 30.08.1999 - 4 K 4038/98 E). Die Aufwendungen eines leitenden Angestellten mit Betreuungsfunktion bei einer Auslandsreise sind nur im Ausnahmefall als Werbungskosten abzugsfähig (BFH, 08.02.2001 - VI B 292/99, BFH/NV 2001, 903).

  • Schule: siehe allgemein bildende Einrichtungen, Fachhochschule, Hochschule

  • Scientology-Kurse: Die Aufwendungen für die Teilnahme an einem Scientology-Lehrgang werden nicht als Fortbildungskosten anerkannt (FG Hamburg, 04.10.1995 - V 186/93, EFG 1996, 136)

  • Shiatsu-Kurs: Fortbildungskosten (FG Hamburg, 01.02.2000 - II 278/99, EFG 2000, 616)

  • Ski-Lehrgänge: Aufwendungen für Lehrgänge zum Ski-Übungsleiter des Deutschen Ski-Verbandes sind keine Ausbildung, wenn keine nachhaltige berufsmäßige Ausübung der erlernten Fähigkeiten angestrebt wird und keine Fortbildung, wenn nicht als Grundlage für Erwerbstätigkeit (BFH, 22.09.1995 - VI R 13/93, BStBl II 1996, 8)Aufwendungen von Lehrern für Snowboardkurse können als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehbar sein, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Dies ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (BFH, 22.06.2006 - VI R 61/02, DStRE 2006, 1045, BStBl. II 2006, 782).

  • Sozialarbeiterin: siehe Persönlichkeitsentfaltung und Berufswechsel

  • Sportkurse: Kosten der privaten Lebensführung (BFH, 31.07.1992 - VI R 161/88, BFH/NV 1993, 416; siehe auch Hobbykurse). Aufwendungen für einen Wintersportkurs sind auch dann keine Werbungskosten, wenn der Kurs zur Erlangung der Bezeichnung "Arzt für Sportmedizin" erforderlich ist (FG Düsseldorf, 27.03.2002 - 7 K 2932/01 E, EFG 2002, 968).

  • Sprachkurse:Beachte: bei Bezug zum Beruf: Fortbildungskosten

  • Studienreise: Zur Klärung der beruflichen Veranlassung bei Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise sind auch nach der Entscheidung des BFH vom 21.09.2009 - GrS 1/06 (BStBl II 2010, 672) nach Auffassung des BFH die früher entwickelten Abgrenzungsmerkmale (vgl. Beschluss des BFH vom 27.11.1978 - GrS 8/77, BStBl II 1979, 213) weiter anzuwenden. Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige mit der Teilnahme an der Reise eine allgemeine Verpflichtung zur beruflichen Fortbildung erfüllt oder die Reise von einem Fachverband angeboten wird (BFH vom 19.01.2012 - VI R 3/11). Der BFH hat bei einer Lehrerin den Abzug von Aufwendungen für Studienreisen nach China und Paris nicht zum Abzug zugelassen. Im Streitfall wurde auch von einer Aufteilung der Aufwendungen entsprechend einem beruflichen bzw. privaten Anteil der Veranlassungsbeiträge abgesehen. Selbst wenn der Besuch zweier Dorfschulen bei der China-Reise als beruflich veranlasst angesehen werden könne, so trete dies angesichts des zeitlichen Umfangs und seiner Bedeutung hinter den nicht beruflich veranlassten Anteilen in einem Maße zurück, dass dieser Reiseanteil vernachlässigt werden könne. Hinsichtlich der Reise nach Paris komme eine Aufteilung schon deshalb nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines spezifischen Bezugs zur beruflichen Tätigkeit der Klägerin ersichtlich seien.

  • Studium: Erststudium = Ausbildung; Zweitstudium = Fortbildung siehe Ausbildungsdienstverhältnis, Berufswechsel, Fachhochschule und Hochschule; das BMF hat mit Schreiben v. 22.09.2010 - IV C 4 - S2227/07/10002:002 zur einkommensteuerlichen Behandlung von Berufsausbildungskosten Stellung genommen. Mit dem BMF-Schreiben wird u.a. klargestellt, dass die Aufwendungen für ein Erststudium nach einer abgeschlossenen nichtakademischen Berufsausbildung doch berücksichtigt werden können (Anwendung der BFH-Rechtsprechung u.a. gem. Urteil vom 18.06.2009 - VI R 14/07).

    Weitere Entwickung: Der BFH hat mit Urteilen vom 28.07.2011 - VI R 38/10 und VI R 7/10 - entschieden, dass das seit 2004 geltende Abzugsverbot für Kosten einer Erstausbildung und eines Erststudiums der Abziehbarkeit solcher beruflich veranlasster Kosten auch dann nicht entgegenstehe, wenn der Stpfl. diese Berufsausbildung unmittelbar im Anschluss an seine Schulausbildung aufgenommen hat. Aus § 12 Nr. 5 EStG folge kein generelles Abzugsverbot. In beiden Fällen - Pilotenausbildung und (Medizin-)Studium direkt nach dem Abitur - seien die Kosten der Ausbildung hinreichend konkret durch die spätere Berufstätigkeit der Kläger veranlasst, sodass sie als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen seien. Der Gesetzgeber hat mit dem Beitreibungsrichtlinienumsetzungsgesetz einen gesetzlichen Ausschluss der Anwendung der BFH-Rechtsprechung herbeigeführt.

  • Supervisionen: Der Besuch von Supervisionen ist, wie auch der Besuch von Kursen der Selbsterfahrung oder Persönlichkeitsentwicklung nur abzugsfähig, wenn in den Seminaren primär auf den konkreten Beruf zugeschnittene Kenntnisse vermittelt werden, und der Teilnehmerkreis entsprechend homogen zusammengesetzt ist (BFH, 20.09.1996 - VI R 40/96, BFH/NV 1997, 110). Aufwendungen einer Lehrerin für die Ausbildung als Supervisorin im Hinblick auf den Einsatz im Rahmen der Lehrerfortbildung sind Fortbildungskosten (FG Münster, 20.01.1998 - 6 K 3699/95, EFG 1998, 808; s.a. Niedersächsisches FG, 21.06.1996 - IX 44/94, EFG 1996, 1025)

  • Die Aufwendungen einer Grundschullehrerin für einen Tanzleiterkurs "Internationale Folklore" sind als Werbungskosten gem. § 9 EStG abziehbar, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Besteht ein erheblicher Anteil des Unterrichts einer Grundschullehrerin in Musikunterricht mit den Bereichen Singen, Tanzen und Musik, können Aufwendungen für einen Tanzleiterkurs Internationale Folklore als Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn die im Kurs erworbenen Kenntnisse bei der Erfüllung des konkreten Bildungsauftrags der Lehrerin verwendbar sind (BFH, 18.10.2007 - VI R 62/04, BFH/NV 2008, 358).

  • Techniker: Besuch einer Technikerschule als Fortbildung =

    1. durch Bauhandwerker (FG Nürnberg, 27.03.1973 - II 126/70, EFG 1973, 424)

    2. durch Chemielaboranten (FG Hamburg, 04.12.1975 - VI 57/75, EFG 1976 277).

  • Umschulung: bei Weiterqualifizierung = Fortbildung. Umschulungsmaßnahmen stellen bei hinreichender beruflicher Veranlassung Werbungskosten dar (BFH, 04.12.2002 - VI R 120/01, BStBl II 2003, 403).

  • Verkäuferin:
    Umschulung zur Arzthelferin = Fortbildung (BFH, 17.12.2002 - VI R 42/00, BFH/NV 2003, 474)

  • Volkshochschule: i.d.R. Kosten der privaten Lebensführung (siehe Hobbykurse) u.U. Aus-/oder Fortbildungskosten möglich

  • Zweitstudium: siehe Aufbaustudium

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