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Inhaltsverzeichnis

Direktversicherung

§ 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG

§ 40b EStG

R 40b.1 LStR

R 4b EStR

1. Allgemeines

Direktversicherungen sind Lebensversicherungen, die der Arbeitgeber (Versicherungsnehmer) auf das Leben des Arbeitnehmers (Versicherten) abschließt, bei denen aber im Versicherungsfall, z.B. bei Erreichen der vereinbarten Altersgrenze oder bei Tod, die Versicherungsleistungen dem Arbeitnehmer bzw. seinen Hinterbliebenen zustehen (§ 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG).

Als Direktversicherung kommen folgende Vertragsarten in Betracht:

  • Risikolebensversicherungen (Versicherungsleistung nur bei Tod des Arbeitnehmers),

  • Kapitallebensversicherungen (Versicherungsleistung bei Ablauf der vereinbarten Laufzeit),

  • Rentenversicherungen (Versicherungsleistung in Form einer Rente bei Ablauf der vereinbarten Laufzeit),

  • kombinierte Risiko- und Kapitalversicherungen (Versicherungsleistung sowohl bei Tod als auch nach Ablauf der Laufzeit),

  • Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht (bei Ablauf der vereinbarten Laufzeit kann als Versicherungsleistung zwischen einer laufenden Rente oder einer einmaligen Kapitalzahlung gewählt werden).

Kapitalversicherungen werden nur anerkannt, wenn sie eine Laufzeit von mindestens 5 Jahren haben bzw. das Kapitalwahlrecht frühestens nach fünf Jahren ausgeübt werden kann. Diese Einschränkung gilt grundsätzlich auch, wenn die Versicherungsbeiträge erhöht werden. Eine steuerliche Begünstigung ist nur möglich, wenn die Restlaufzeit des Vertrages noch mindestens 5 Jahre beträgt.

2. Weitere Besonderheiten

Reine Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherungen gehören nicht zu den Direktversicherungen. Allerdings werden auch hier bestimmte kombinierte Verträge begünstigt, z.B.

  • Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung mit Prämienrückgewähr (bei Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Rückzahlung der Prämien),

  • Unfallzusatzversicherung in Kombination mit einer Lebensversicherung (bei einem Unfall erhöht sich die Versicherungsleistung),

  • Berufsunfähigkeitsversicherung in Kombination mit einer Lebensversicherung (die Versicherungsleistung wird außer bei Tod und Zeitablauf auch im Fall der Berufsunfähigkeit des Arbeitnehmers fällig).

Grundsätzlich nicht als Direktversicherung anerkannt werden solche Lebensversicherungen, bei denen das typische Todesfallwagnis und - bereits bei Vertragsabschluss - das Rentenwagnis ausgeschlossen worden sind (BFH, 09.11.1990 - VI R 164/86, BStBl II 1991, 189). Kapitallebensversicherungen mit steigender Todesfallleistung können daher nur dann als Direktversicherung anerkannt werden, wenn der Versicherungsschutz während der gesamten Vertragsdauer mindestens 50 % der vereinbarten Kapitalleistung beträgt (R 40b.1 Abs. 2 Satz 3 LStR):

Abweichend von diesem Grundsatz werden Kapitallebensversicherungen, die vor dem 01.08.1994 abgeschlossen wurden und bei denen zu Beginn der Versicherung mindestens 10 % der Kapitalleistung auch für den Todesfall vereinbart waren, als Direktversicherungen anerkannt (R 40b.1 Abs. 2 Satz 2 LStR).

3. Selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung als Direktversicherung

Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG ist, dass die Auszahlung der zugesagten Versorgungsleistung in Form einer lebenslangen Rente oder eines Auszahlungsplans mit anschließender lebenslanger Teilkapitalverrentung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes) vorgesehen ist. Liegt diese Voraussetzung bei einer selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung vor, wird auch diese vom Anwendungsbereich des § 3 Nr. 63 EStG erfasst.

lm Hinblick auf die entfallende Versorgungsbedürftigkeit, z.B. für den Fall der Vollendung des 25. Lebensjahres der Kinder, der Wiederheirat der Witwe/des Witwers, des Endes der Erwerbsminderung durch Wegfall der Voraussetzungen für den Bezug (insbesondere bei Verbesserung der Gesundheitssituation oder Erreichen der Altersgrenze), wird es von der Verwaltung nicht beanstandet, wenn eine Rente oder ein Auszahlungsplan zeitlich befristet ist (BMF-Schreiben vom 31.03.2010 - IV C 3 -S 2222/09/10041 - IV C 5 - S 2333/07/0003). Somit ist es unschädlich, wenn z.B. eine Berufsunfähigkeitsrente lediglich bis zum Beginn des Bezugs einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird.

Eine laufende Verrechnung von Überschussanteilen steht der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG grundsätzlich nicht entgegen. Vor diesem Hintergrund können die verzinslich angesammelten Überschüsse einer Berufsunfähigkeitsversicherung auch am Ende der Laufzeit der Versicherung oder nach Eintritt des Versicherungsfalls als einmalige Kapitalsumme ausbezahlt werden. Eine unzulässige Beitragserstattung liegt nicht vor, denn es wird praktisch nur eine Überzahlung (zu viel gezahlte Risikoprämien) korrigiert. Die Auszahlung der Überschüsse unterliegt dann der Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG (d.h. bei Anwendung von § 3 Nr. 63 EStG vollständige Besteuerung der Auszahlung nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG).

4. Steuerliche Behandlung der Einzahlungen

Die Einzahlungen des Arbeitgebers/Arbeitnehmers in eine Direktversicherung sind steuerlich im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung durch eine Pauschalbesteuerung begünstigt, § 40b EStG. Dies betrifft jedoch nur Fälle, in denen die Versicherungsverträge vor dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden.

Seit 2002 an hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltumwandlung bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Arbeitgeber muss sich mit dem Arbeitnehmer auf einen/mehrere Durchführungsweg(e) einigen. Kommt es zu keiner Einigung, kann der Arbeitnehmer auf jeden Fall den Abschluss einer Direktversicherung verlangen. Tarifvorbehalte sind zu beachten (§ 17 Abs. 3 BetrAVG).
Steuerlich flankiert wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung durch die Möglichkeit, Beitragsleistungen aus einem ersten Dienstverhältnis gem. § 3 Nr. 63 EStG an einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung als steuerfrei zu behandeln. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt 2013 bei 69.600 EUR = 2.784 EUR. 2012 lag die Grenze bei 4 % von 67.200 EUR = 2.688 EUR. Für 2010 und 2011 lag die Grenze bei 4 % von 66.000 EUR = 2.640 EUR.
Zusätzlich können gem. § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG 1.800 EUR steuer-, aber nicht beitragsfrei gehalten werden.

Ab 2005 können auch Einzahlungen in eine Direktversicherung steuerfrei behandelt werden (§ 3 Nr. 63 EStG). Für Neuverträge kommt die Lohnsteuerpauschalierung nicht mehr in Betracht (s.o.).

Der Arbeitnehmer kann über das Modell "Direktversicherung" an der "Riester"-Förderung teilhaben. Aus individuell versteuerten Einzahlungen in die Direktversicherung kann der Arbeitnehmer die Zulage (Altersvorsorge - Zulage) oder den Sonderausgabenabzug (Altersvorsorge - Sonderausgabenabzug) erhalten, ohne einen Privatvertrag z.B. mit einem Rentenversicherungsunternehmen abschließen zu müssen. Der Arbeitnehmer kann also zur Steuerpflicht optieren, um die Altersvorsorge-Zulage oder den Altersvorsorge-Sonderausgabenabzug zu erhalten. Die späteren Leistungen aus der Direktversicherung sind gem. § 22 Nr. 5 EStG voll als sonstige Einkünfte zu versteuern, soweit sie auf gefördertem Kapital basieren, also nicht nur Besteuerung des Ertragsanteils (Altersvorsorge - Besteuerung). Nähere Einzelheiten vgl. a. Betriebliche Altersversorgung.

Beispiel:

Arbeitgeber A zahlt 2013 für seine Arbeitnehmer jährlich 7.000 EUR in eine Direktversicherung ein. Von den 7.000 EUR kann der Betrag von 4.584 EUR von A steuerfrei belassen werden (2.784 EUR zuzüglich 1.800 EUR). Der Restbetrag von 2.416 EUR muss individuell besteuert werden. Dieser Betrag reicht aus, um die "volle" Förderung über die Altersvorsorge - Zulage oder den Sonderausgabenabzug zu erhalten.

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